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Regelwerk, EU-chronologisch

Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln 2 setzt spezifische Bestimmungen für das Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle fest.

(2) Bei sehr großen Fischen ist ein spezifisches Probenahmenverfahren erforderlich, damit eine harmonisierte Vorgehensweise in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist.

(3) Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Europäischen Union ist es von größter Bedeutung, dass Untersuchungsergebnisse in einheitlicher Form mitgeteilt und ausgewertet werden.

(4) Die Richtlinie 2002/69/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit

 - hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/69/EG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 2004

Anhang I

Anhang I der Richtlinie 2002/69/EG wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 4, Probenahmepläne, wird nach Tabelle 2 die folgende Ziffer 4.1 eingefügt:

"Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen":

"4.1. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Ziffer 3.5).

- Falls die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, auch kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), wird ganzer Fisch als Bestandteil zur Bildung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil der Fische - mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 Gramm - bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.

- Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 Gramm. Falls die Partie, bei der Proben genommen werden sollen, aus sehr großen Fischen besteht (z.B. Fische mit einem Gewicht von mehr als 6 kg) und die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 Gramm als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie."

2. Ziffer 5 "Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten" wird durch den folgenden Text ersetzt:

"5. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet.

Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

- durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;

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