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Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission 2, insbesondere auf den zweiten Absatz des Artikels 28, auf Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte verarbeitete Produkte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden können, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung genügen.
(2) Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 ist es angebracht, spezifische Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Vermarktung von Kollagen für die Verwendung als Futtermittel-Ausgangsstoff festzulegen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten, festlegt, sollte dementsprechend geändert werden.
(3) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. Es ist notwendig, diesen Anhang durch einige technische Änderungen anzupassen, mit denen die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 28 der genannten Verordnung für zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmte Nebenprodukte von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, eingeführt werden, und die Einfuhrbestimmungen für Fettderivate und bestimmte verarbeitete Produkte im Zusammenhang mit der Heimtierfutterherstellung - so genannte
(4) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt ein Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern fest. Es ist notwendig, diesen Anhang zu ändern, zusätzliche Muster für Einfuhrbescheinigungen einzuführen und die bestehenden Muster zu überarbeiten, um einige technische Änderungen sowie bestimmte Aspekte der Tiergesundheit zu berücksichtigen. Daher sollte Anhang X entsprechend geändert werden.
(5) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Im Interesse eines klareren Gemeinschaftsrechts sollten diese Listen baldmöglichst konsolidiert und mit den bereits im Gemeinschaftsrecht für die Zwecke des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier festgelegten Listen der Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Produkte verschiedener Tierarten importieren dürfen, zusammengeführt werden. In der Zwischenzeit ist es angebracht, die Verweise in Anhang XI auf diese Listen klarer zu formulieren und zu aktualisieren, Anhang XI sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2004
Anhang |
Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert.
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Begriffsbestimmung Nr. 40 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Heimtierfutterbetrieb" eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden,"
b) Folgende Begriffsbestimmung Nr. 64 wird angefügt:
",geschmacksverstärkende Fleischextrakte' ein flüssiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird."
2. Anhang VII wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.03.2019)
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