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Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2004 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt mit derartigen Maßnahmen.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch für jeden Änderungsrechtsakt.
(3) Dennoch wird eine öffentlich zugängliche harmonisierte Liste benötigt, in der die Gegenstände aufgeführt sind, die von Fluggästen nicht in die Sicherheitsbereiche und an Bord des Flugzeugs mitgenommen werden dürfen, sowie die Gegenstände, die nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden dürfen.
(4) Natürlich kann eine solche Liste niemals vollständig sein. Die zuständige Behörde sollte daher die Möglichkeit haben, zusätzlich zu den aufgeführten Gegenständen noch weitere zu verbieten. Die Fluggäste sollten vor und während der Abfertigung genau über alle verbotenen Gegenstände informiert werden.
(5) Ferner sollten harmonisierte Vorschriften für das Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, verabschiedet werden, die es dem Personal/den Flugbesatzungen gestatten, für Fluggäste verbotene Gegenstände mit sich zu führen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zielsetzung
Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Anhangs gilt Artikel 3 dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2004
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2004
Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
____________________
1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1.
2) ABl. L 89 vom 05.04.2003 S. 9.
(Stand: 25.06.2019)
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