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Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
(ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) 285/2010 - ABl. Nr. L 87 vom 07.04.2010 S. 19
A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten
A;
VO (EU) 2020/1118 - ABl. L 243 vom 29.07.2020 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und zur Förderung des Verbraucherschutzes muss ein angemessener Mindestversicherungsschutz für die Haftung der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte gewährleistet werden.
(2) Auf dem Luftverkehrsmarkt der Gemeinschaft besteht keine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsflügen mehr; dies gibt Veranlassung, für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mindestversicherungsanforderungen festzulegen.
(3) Es sind gemeinsame Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern gelten, damit die Wettbewerbsbedingungen dieselben wie für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind.
(4) In der Mitteilung vom 10. Oktober 2001 über die Folgen der Attentate in den Vereinigten Staaten für die Luftverkehrsbranche kündigte die Kommission an, sie werde Deckungshöhe und Bedingungen der für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung durch die Mitgliedstaaten erforderlichen Versicherungen überprüfen, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. In der Mitteilung vom 2. Juli 2002 über die Versicherung im Luftverkehr nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USa gab die Kommission zudem ihre Absicht bekannt, die Entwicklungen auf dem Luftfahrtversicherungsmarkt hinsichtlich der Deckungshöhen und Bedingungen von für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten erforderlichen Versicherungen weiter zu beobachten.
(5) Mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates 4 hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das in Bezug auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im internationalen Luftverkehr neue Haftungsvorschriften festlegt. Diese Vorschriften sollen die Bestimmungen des Warschauer Abkommens aus dem Jahre 1929 und seiner nachfolgenden Änderungen ersetzen.
(6) Nach Artikel 50 des Übereinkommens von Montreal müssen die Vertragsstaaten Luftfahrtunternehmen verpflichten, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Das Warschauer Abkommen von 1929 und die nachfolgenden Änderungen bestehen auf unbegrenzte Zeit neben dem Übereinkommen von Montreal weiter. Beide Übereinkünfte sehen die Möglichkeit unbegrenzter Haftung vor.
(7) Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen 5 muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein, wobei jedoch keine Mindesthöhen und Bedingungen für die Versicherung vorgeschrieben sind.
(8) Der von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz am 13. Dezember 2000 verabschiedeten Entschließung ECAC/25-1 über den Mindestversicherungsschutz zur Deckung der Haftung gegenüber Reisenden und Dritten, die am 27. November 2002 geändert wurde, sollte Rechnung getragen werden.
(9) Mindestversicherungsanforderungen zur Deckung der Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte müssen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber festgelegt werden, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer fliegen.
(10) Der Versicherungspflicht sollten Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, und im Fall von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, mit einer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten Betriebsgenehmigung, unterliegen. Unternehmen, die keine Betriebsgenehmigung besitzen oder deren Betriebsgenehmigung erloschen ist, sind nicht von dieser Pflicht entbunden.
(Stand: 19.08.2020)
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