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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 19 vom 26.07.2019 S. 1009)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den auf der 31. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 11. bis 13. Dezember 2012 durch Beschluss 2012/5 angenommenen Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (BGBl. 2003 II S. 610, 611) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle gemäß dem Anhang des Beschlusses 2012/5
(Übersetzung)

a) Artikel 1

1. Unter Nummer 10 werden die Worte "i) dieses Protokolls oder ii) einer Änderung des Anhangs I oder II begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt" ersetzt durch die Worte "für eine Vertragspartei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen."

2. Nach Nummer 11 wird eine neue Nummer 12 angefügt:

"12. bedeuten "dieses Protokoll", "das Protokoll" bzw."das vorliegende Protokoll" das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung."

b) Artikel 3

3. In Absatz 2 werden die Worte "Jede Vertragspartei wendet" durch die Worte "Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei" ersetzt.

4. In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.

5. In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "für die Anhang III beste verfügbare Techniken ausweist" durch die Worte "für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind" ersetzt.

6. Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter eingefügt:

"(2bis) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine "bestehende ortsfeste Quelle" geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."

(2ter) Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine "neue ortsfeste Quelle" eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte weiterhin auf jede Quelle anwenden, mit deren Bau oder wesentlicher Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die betreffende Vertragspartei begonnen wird, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird."

7. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte ", wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen." werden gestrichen und durch einen Punkt "." ersetzt.

b) Nach dem ersten Satz wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden."

8. Am Ende des Artikels 3 wird ein neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Jede Vertragspartei soll aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken."

c) Artikel 3bis

9. Der folgende neue Artikel 3bis wird eingefügt:

"Artikel 3bis Flexible Übergangsregelungen

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