umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (4)

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D. Schweine

Transport auf der Schiene oder auf der Straße

Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.

Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten.

Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.

Transport auf dem Luftweg

Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier muss allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtbeförderungsdauer und Zeit der Ankunft sind bei der Festlegung der Ladedichte zu berücksichtigen.

Mittleres Gewicht Bodenfläche pro Schwein (in m2)
15 kg
25 kg
50 kg
100 kg
0,13 m2
0,15 m2
0,35 m2
0,51 m2

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kg m2/Tier
10 oder weniger 0,20
20 0,28
45 0,37
70 0,60
100 0,85
140 0,95
180 1,10
270 1,50

E. Geflügel

Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern

Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten:

Kategorie Fläche in cm2
Eintagsküken 21-25 je Küken
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken: Gewicht in kg Fläche in cm2 je kg
< 1,6 180-200
1,6 bis < 3 160
3 bis < 5 115
> 5 105

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.

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Fahrtenbuch
(gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)
Anhang II
  1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.
  2. Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen:
    Abschnitt 1 - Planung;
    Abschnitt 2 - Versandort;
    Abschnitt 3 - Bestimmungsort;
    Abschnitt 4 - Erklärung des Transportunternehmers;
    Abschnitt 5 - Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.
    Alle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften. Vordrucke für jeden Abschnitt sind in der Anlage wiedergegeben.
  3. Der Organisator hat folgende Aufgaben:
    1. Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.
    2. Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.
    3. Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).
    4. Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.
    5. Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder - bei Ausfuhr in ein Drittland - zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.
  4. Tierhalter am Versandort und - wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt - Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
  5. Liegt der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft, so sind die Tierhalter am Bestimmungsort verpflichtet, das Fahrtenbuch, ausgenommen Abschnitt 4, vom Tag der Ankunft der Tiersendung am Bestimmungsort an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Das Fahrtenbuch wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.

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(Stand: 28.04.2022)

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