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Regelwerk, EU-chronologisch, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2005/3/EG vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazosulfuron, Laminarin, Methoxyfenozid und s-Metolachlor

(ABl. Nr. L 20 vom 22.01.2005 S. 19)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Deutschland hat am 27. Juni 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Spiess-Urania Chemicals GmbH einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Imazosulfuron in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG 2 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Belgien hat am 29. März 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates von Goemar Sa einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Laminarin in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/861/EG 3 der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3) Großbritannien hat am 21. Februar 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates von Rohm and Haas France Sa (jetzt: Dow AgroSciences) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Methoxyfenozid in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/385/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(4) Belgien hat am 1. August 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Novartis NV (jetzt: Syngenta) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs s-Metolachlor in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 1998/512/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 17. Juni 1998 (Imazosulfuron) bzw. am 2. Juni 2003 (Laminarin) und am 2. August 2002 (Methoxyfenozid) und am 3. Mai 1999 (s-Metolachlor) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(6) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 8. Oktober 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Imazosulfuron, Laminarin, Methoxyfenozid und s-Metolachlor abgeschlossen.

(7) Die Unterlagen und die Informationen aus der Prüfung von Imazosulfuron wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss vorgelegt. Der Bericht dieses Panels wurde offiziell am 25. April 2001 6 verabschiedet.

(8) Der Ausschuss wurde gebeten, zur Bedeutung des Metaboliten IPSN aufgrund seines Vorhandenseins in Boden und Wasser Stellung zu nehmen. Der Ausschuss kam in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass von IPSN im Grundwasser kein nennenswertes Gesundheitsrisiko ausgeht und dass das Risiko für Bodenmikroorganismen, wirbellose Wassertiere, Fische und das akute Risiko für Regenwürmer ausreichend berücksichtigt wurden. Außerdem seien weitere Informationen auf der Grundlage von Schätzungen für den schlimmsten Fall einer Exposition erforderlich, damit einige andere von IPSN ausgehende Risiken bewertet werden können. Der Ausschuss kam schließlich zu dem Ergebnis, dass das von dem Ausgangsstoff und/oder anderen Metaboliten als IPSN (die bei einigen Studien in mit IPSN vergleichbaren Mengen gebildet wurden) ausgehende Risiko für die Umwelt und das toxikologische Risiko für die menschliche Gesundheit noch nicht vollständig bewertet wurden und daher bei der weiteren Evaluierung untersucht werden sollten.

(9) Die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses wurden bei der weiteren Bewertung in dieser Richtlinie und im Beurteilungsbericht berücksichtigt.

(10) Hinsichtlich ISPN legte der Antragsteller auf der Grundlage von Schätzungen einer Exposition im schlimmsten Fall, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss ermittelt wurden, zusätzliche Daten über das Risiko vor; diese wurden bewertet. Bei der Bewertung im Rahmen des Ständigen Ausschusses kam man zu dem Ergebnis, dass angesichts der vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen von IPSN keine schädlichen Wirkungen auf den Menschen ausgehen.

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