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Verordnung (EG) Nr. 12/2005 der Kommission vom 6. Januar 2005 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 5 vom 07.01.2005 S. 3)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen gewährt.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden 2, wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2004 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden 3, wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2004 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Biogasanlagen verwendet werden.
Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) um eine Stellungnahme zur Festlegung alternativer Verarbeitungsstandards für Kompostier- und Biogasanlagen ersucht. Die Stellungnahme der EBLS wird für Ende 2004 erwartet. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer haben die Kommission ersucht, bis zum Vorliegen der Stellungnahme die Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 zu verlängern, damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird.
(4) Die in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten daher verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, nach nationalen Bestimmungen bewilligen können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2005".
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2005".
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Januar 2005
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission.
2) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 10.
3) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 12.
(Stand: 11.03.2019)
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