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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Entscheidung 2005/14/EG der Kommission vom 6. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5760)
(Nur der französische, der niederländische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2005 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen gewährt.

(2) Mit der Entscheidung 2003/329/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle 2 wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2004 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle zu entwickeln.

(3) Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) um Stellungnahme ersucht, damit sie alternative Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle festlegen kann. Die Stellungnahme der EBLS wird für Anfang 2005 erwartet. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer haben die Kommission ersucht, bis zum Vorliegen dieser Stellungnahme die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2003/329/EG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zu verlängern, damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird.

(4) Die in der Entscheidung 2003/329/EG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten daher verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Hitzebehandlung von Gülle nach nationalen Bestimmungen bewilligen können.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/329/EG wird wie folgt geändert:

In Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 wird das Datum "31. Dezember 2004" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2005".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2005

_________________
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1).

2

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