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Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 17)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Hinblick auf die jüngste Erweiterung der Europäischen Union muss der besonderen Lage in den neuen Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG 3 festgelegten Ziele für die stoffliche Verwertung und die Verwertung.
(2) Die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union aufgrund des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beigetreten sind, brauchen mehr Zeit, um ihre Systeme für die stoffliche Verwertung und die Verwertung an die Ziele der Richtlinie 94/62/EG anzupassen.
(3) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der einzelstaatlichen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und die Verwertung von Verpackungsabfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(4) Im Hinblick auf die weitere Erweiterung der Europäischen Union muss darüber hinaus der besonderen Lage in den Ländern angemessen Rechnung getragen werden, deren Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
(5) Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Dem Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG wird folgender Absatz angefügt:
"(11) Die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union aufgrund des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beigetreten sind, können die Erreichung der in Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) genannten Ziele auf einen späteren Zeitpunkt ihrer Wahl verschieben, jedoch im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Litauens, Ungarns, Sloweniens und der Slowakei nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus, im Fall Maltas nicht über den 31. Dezember 2013 hinaus, im Fall Polens nicht über den 31. Dezember 2014 hinaus und im Fall Lettlands nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus."
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 9. September 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 9. März 2005.
______________
1) ABl. C 241 vom 28.09.2004 S. 20.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005.
3) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG (ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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