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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten

(ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2005 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, sofern die Anforderungen jener Richtlinie erfüllt sind.

(2) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sind einheitliche Grundsätze festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf ihre Zulassung bewerten müssen.

(3) Bisher wurden einheitliche Grundsätze nur für die Bewertung und Zulassung chemischer Pflanzenschutzmittel festgelegt. Es gibt jedoch für die Mitgliedstaaten keine gleichwertigen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Mikroorganismen enthalten. Es empfiehlt sich, auch für diese Art von Pflanzenschutzmitteln ergänzende einheitliche Grundsätze festzulegen.

(4) Da die Anforderungen an die Unterlagen, die Antragsteller für die Zulassung mikrobieller Pflanzenschutzmittel vorlegen müssen, bereits mit der Richtlinie 2001/36/EG 2 in die Richtlinie 91/414/EWG einbezogen wurden, sollten auf der Grundlage ähnlicher Datenanforderungen nun einheitliche Grundsätze für die Bewertung der Unterlagen für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden, die Mikroorganismen enthalten.

(5) Die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Gewässerschutz, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, berühren nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den betreffenden Richtlinien, insbesondere Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten 3, der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe 4, der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 5 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 6.

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend genetisch veränderte Organismen berühren nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 7.

(7) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Pflanzen" hat zu dieser Richtlinie des Rates eine Stellungnahme abgegeben, der Rechnung getragen wurde.

(8) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab 28 .Mai 2006 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.

_____________

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991, S 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 6).

2) ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 26. Richtlinie zum 22.12.2007 aufgehoben durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

4) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43. Richtlinie zum 22.12.2013 aufgehoben durch die Richtlinie 2000/60/EG.

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