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Regelwerk, EU 2005, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

(ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 59;
RL (EU) 2016/802 - ABl. Nr. L 132 vom::21.05.2016 S. 58aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 10.06.2016 gem. Art. 19 der RL (EU) 2016/802

Das Europäische Parlament und der Rate der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in den Umweltaktionsprogrammen und speziell im durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4genannten und auf Artikel 174 des Vertrags beruhenden Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik bestehen darin, eine Luftqualität zu erreichen, die zu keiner inakzeptablen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Mensch und Umwelt führt.

(2) In der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe 5 werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von in der Gemeinschaft verwendetem Schweröl, Gasöl und Gasöl für den Seeverkehr festgelegt.

(3) Gemäß der Richtlinie 1999/32/EG hat die Kommission zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung anderer Schiffskraftstoffe als Gasöle zurückgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zu unterbreiten.

(4) Die von Schiffen bei der Verfeuerung schwefelreicher Schiffskraftstoffe ausgehenden Schwefeldioxid- und Partikelemissionen tragen zur Luftverschmutzung bei und beeinträchtigen die menschliche Gesundheit, schädigen die Umwelt, öffentliches und privates Eigentum und das kulturelle Erbe, und tragen zur Versauerung bei.

(5) Menschen und Natur in Küstengebieten und in Hafennähe sind von den Belastungen durch Schiffe mit stark schwefelhaltigen Brennstoffen besonders betroffen. Daher sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen die nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 einzuhalten.

(7) Die Senkung des Schwefelgehalts von Kraft- oder Brennstoffen bietet im Hinblick auf die Betriebsleistung und die Wartungskosten von Schiffen gewisse Vorteile und erleichtert den effizienten Einsatz bestimmter emissionsmindernder Technologien, wie beispielsweise der selektiven katalytischen Reduktion.

(8) Gemäß dem Vertrag sind die besonderen Merkmale der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen; zu diesen Gebieten zählen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(9) 1997 wurde auf einer diplomatischen Konferenz ein Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973, geändert durch das Protokoll von 1978, (im Folgenden "MARPOL-Übereinkommen") angenommen. Mit diesem Protokoll wurde das MARPOL-Übereinkommen um eine neue Anlage VI mit Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ergänzt. Das Protokoll von 1997 und somit die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sind am 19. Mai 2005 in Kraft getreten.

(10) Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen weist bestimmte Gebiete als Überwachungsgebiete für Schwefeloxidemissionen (im Folgenden "SOx-Emissions-Überwachungsgebiete") aus. Die Ostsee zählt bereits zu diesen Gebieten. Bei Beratungen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wurde grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, dass die Nordsee, einschließlich des Ärmelkanals, nach Inkrafttreten der Anlage VI als SOx-Emissions-Überwachungsgebiet ausgewiesen werden soll.

(11) In Anbetracht der globalen Natur der Seeschifffahrt sollte alles getan werden, um Lösungen auf internationaler Ebene zu finden. Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass man sich innerhalb der IMO auf eine weltweite Senkung des höchstzulässigen Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen einigt, einschließlich der Prüfung, welche Vorteile mit der Ausweisung neuer Seegebiete als SOx-Überwachungsgebiete nach Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verbunden sind.

(12) Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, müssen die Verpflichtungen in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen durchgesetzt werden. Für eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie bedarf es effizienter Probenahmeverfahren und abschreckender Sanktionen in der gesamten Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge und für Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen, ergreifen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß dem internationalen Seerecht zu ergreifen.

(13) Der Seeschifffahrtsbranche sollte genügend Zeit für die Umrüstung auf den Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent für den maximalen Schwefelgehalt von Schiffkraftstoffen zur Verwendung durch Binnenschiffe und Schiffe an Liegeplätzen der Gemeinschaft eingeräumt werden; dementsprechend sollte dieser Grenzwert ab 1. Januar 2010 gelten. Da die Einhaltung dieses Termins Griechenland technische Schwierigkeiten bereiten könnte, sollte für bestimmte Schiffe, die im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik eingesetzt werden, eine befristete Ausnahmeregelung gelten.

(14) Diese Richtlinie sollte als erster Schritt in einem kontinuierlichen Prozess zur Senkung der von Seeschiffen ausgehenden Emissionen betrachtet werden, der Aussichten für eine weitere Verringerung der Emissionen durch niedrigere Grenzwerte für den Schwefelgehalt in Treibstoffen und durch emissionsmindernde Technologie sowie durch die Entwicklung von wirtschaftlichen Instrumenten als Anreiz zur Erzielung deutlicher Emissionsminderungen eröffnet.

(15) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Position der Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen im Rahmen der IMO gestärkt wird, damit insbesondere in der Phase der Überprüfung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen Anstöße dazu gegeben werden, dass ehrgeizigere Maßnahmen in Bezug auf strengere Schwefelgrenzwerte für von Schiffen verwendete Schweröle in Betracht gezogen und gleichwertige Alternativmaßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden.

(16) In ihrer Entschließung A.926(22) hat die IMO-Versammlung die Regierungen, insbesondere in Regionen mit ausgewiesenen SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, aufgefordert, innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verfügbarkeit von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen sicherzustellen und die Öl- und Schifffahrtsgesellschaften aufzufordern, die Verfügbarkeit und die Verwendung von schwefelarmen Bunkerkraftstoffen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die lokalen Lieferanten von Schiffskraftstoffen in ausreichenden Mengen Schiffskraftstoffe bereitstellen, die diesen Anforderungen entsprechen.

(17) Die IMO hat Leitlinien für die Entnahme von Kraftstoffproben zur Überprüfung der Einhaltung der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen verabschiedet; sie wird zudem Leitlinien zu Abgasreinigungsverfahren und sonstigen technischen Verfahren zur Minderung der SOx-Emissionen in den SOx-Emissions-Überwachungsgebieten erarbeiten.

(18) Mit der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft 7 wurde die Richtlinie 88/609/EWG des Rates 8 überarbeitet. Die Richtlinie 1999/32/EG sollte gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 4 in entsprechender Weise geändert werden.

(19) Die Kommission sollte bei der Genehmigung von emissionsmindernden Technologien von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe unterstützt werden.

(20) Unter der Voraussetzung, dass sie die Ökosysteme nicht beeinträchtigen und unter Einhaltung angemessener Zulassungs- und Kontrollverfahren entwickelt werden, können mit emissionsmindernden Technologien mindestens gleichwertige Emissionsminderungen wie beim Einsatz schwefelarmer Kraft- oder Brennstoffe oder sogar weiter gehende Emissionsminderungen erzielt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für die Förderung der Entwicklungen neuer emissionsmindernder Technologien die richtigen Bedingungen gegeben sind.

(21) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls dabei unterstützen, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen.

(22) Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 10 erlassen werden.

(23) Die Richtlinie 1999/32//EG sollte daher entsprechend geändert werden -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe soll durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Die Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe gelten jedoch nicht für

  1.  
    • in Seeschiffen verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 3 fallenden Kraft- oder Brennstoffe,
    • Gasöl für den Seeverkehr in Schiffen, die eine Grenze zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat überqueren;
  2. Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;
  3. Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind.
 "(2) Die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus der Verbrennung bestimmter aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ist durch die Festlegung von Grenzwerten für den Schwefelgehalt dieser Kraft- oder Brennstoffe als Voraussetzung für deren Verwendung im Hoheitsgebiet, in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten zu erreichen.
  1. Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;
  2. Kraft- oder Brennstoffe, die vor ihrer Endverbrennung weiterverarbeitet werden sollen;
  3. Kraft- oder Brennstoffe, die zur Weiterverarbeitung in Raffinerien bestimmt sind;
  4. Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung und für das Inverkehrbringen in den Gebieten der Gemeinschaft in äußerster Randlage, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in diesen Gebieten
    • die Luftqualitätsnormen eingehalten werden,
    • keine Schweröle verwendet werden, deren Schwefelgehalt 3 Massenhundertteile überschreitet;
  5. Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen. Jeder Mitgliedstaat bemüht sich jedoch sicherzustellen, dass der Betrieb dieser Schiffe, soweit es sinnvoll und durchführbar ist, mit dieser Richtlinie im Einklang steht, indem er geeignete Maßnahmen trifft, die den Betrieb oder die Einsatzfähigkeit dieser Schiffe nicht beeinträchtigen;
  6. jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die für die Sicherheit eines Schiffes oder die Lebensrettung auf See speziell erforderlich ist;
  7. jegliche Verwendung von Kraft- oder Brennstoffen auf einem Schiff, die durch einen Schaden am Schiff oder dessen Ausrüstung erforderlich wird, sofern nach Eintritt des Schadens alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um überhöhte Emissionen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern, und sofern baldmöglichst Maßnahmen zur Behebung des Schadens getroffen werden. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Eigentümer oder der Kapitän entweder in der Absicht, einen Schaden zu verursachen, oder fahrlässig gehandelt hat;
  8. Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung an Bord von Schiffen, auf denen genehmigte emissionsmindernde Technologien nach Artikel 4c eingesetzt werden."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

alt neu
- jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, der den Definitionen der KN-Codes 27100067 und 27100068 entspricht
oder
 "- jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff - mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen -, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 entspricht, oder."

b) Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

alt neu
  • jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff - mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen -, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 entspricht, oder
  • jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, der aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 350 °C nach der ASTM D86-Methode einschließlich Destillationsverlusten mindestens 85 Raumhundertteile übergehen.
 "2. Gasöl
  • jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff - mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen -, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder
  • jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff - mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen -, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen."

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. "Gasöl für den Seeverkehr" für Seeschiffe bestimmte Kraft- oder Brennstoffe, die der Definition unter Nummer 2 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schiffsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen;  "3. Schiffskraftstoff jeden zur Verwendung auf einem Schiff bestimmten bzw. auf einem Schiff verwendeten aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht.

d) Die Nummern 3a bis 3m werden eingefügt.

e) Nummer 6

6. "kritische Belastung" einen Schätzwert für die Belastung durch einen oder mehrere Schadstoffe, unterhalb dessen signifikant schädigende Wirkungen auf empfindliche Teile der Umwelt nach heutigem Wissensstand nicht auftreten.

wird gestrichen.

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.

(2) Sofern die Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid, die in der Richtlinie 80/779/EWG des Rates oder in anderen Rechtsvorschriften zur Außerkraftsetzung und Ersetzung dieser Normen festgelegt sind, und andere einschlägige gemeinschaftliche Bestimmungen eingehalten werden und die Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in anderen Mitgliedstaaten beitragen, kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Schwerölen mit einem Schwefelgehalt zwischen 1,00 und 3,00 Massenhundertteilen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon zulassen. Diese Zulassung gilt nur, wenn die Emissionen aus einem Mitgliedstaat nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in einem Mitgliedstaat beitragen.

(3)

  1. Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Schweröle, die
    1. in den von der Richtlinie 88/609/EWG erfaßten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind, und die Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen gemäß Artikel 4 und Anhang IV jener Richtlinie einhalten;
    2. in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, verwendet werden, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus der Anlage höchstens 1700 mg SO2/Nm3 bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen;
    3. die für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1700 mg/Nm3 nicht überschreitet, wobei Feuerungsanlagen im Sinne des Buchstabens a) ausgenommen sind.
  2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 sind bei einer Überprüfung der Richtlinie 88/609/EWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

(5) Macht ein Mitgliedstaat von den in Absatz 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission und die Öffentlichkeit mindestens zwölf Monate im voraus. Die Kommission muß so ausreichend unterrichtet werden, daß sie beurteilen kann, ob die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen des betreffenden Mitgliedstaats prüft die Kommission die geplanten Maßnahmen und trifft nach dem Verfahren des Artikels 9 eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt. Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, wird diese Entscheidung alle acht Jahre nach dem Verfahren des Artikels 9 überprüft.

 "Artikel 3 Maximaler Schwefelgehalt von Schwerölen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden.

(2)

i) Vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung der Emissionen durch die zuständigen Behörden gilt diese Anforderung nicht für Schweröle, die

  1. in den von der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft * erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 9 jener Richtlinie als neue Anlagen einzustufen sind und die in Anhang IV jener Richtlinie genannten und gemäß deren Artikel 4 angewandten Schwefeldioxidemissionsgrenzwerte für derartige Anlagen einhalten;
  2. in den von der Richtlinie 2001/80/EG erfassten Feuerungsanlagen verwendet werden, die im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 10 jener Richtlinie als bestehende Anlagen einzustufen sind, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus diesen Anlagen höchstens 1 700 mg/Nm3bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand betragen, wenn die Schwefeldioxidemissionen der von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/80/ EG erfassten Feuerungsanlagen ab 1. Januar 2008 die Emissionsgrenzwerte einhalten, die für Neuanlagen gemäß Anhang IV Teil a der Richtlinie 2001/80/EG gelten, und wenn gegebenenfalls die Artikel 5, 7 und 8 jener Richtlinie Anwendung finden;
  3. in anderen Feuerungsanlagen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, verwendet werden, wenn die Schwefeldioxidemissionen aus der Anlage 1 700 mg/Nm3bei einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volumenhundertteilen im trockenen Bezugszustand nicht überschreiten;
  4. für die Verfeuerung in Raffinerien bestimmt sind, wenn die über alle Feuerungsanlagen der Raffinerie gemittelten monatlichen Schwefeldioxidemissionen unabhängig vom Brennstoff oder von der Brennstoffkombination innerhalb eines von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Grenzwertbereichs bleiben, der 1 700 mg/Nm3 nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe a fallen und ab dem 1. Januar 2008 Feuerungsanlagen, die unter Buchstabe b fallen.

ii) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Feuerungsanlagen, in denen Schweröle mit einem höheren als dem in Absatz 1 genannten Schwefelgehalt verwendet werden, nicht ohne die Genehmigung einer zuständigen Behörde betrieben werden, in der die Emissionsgrenzwerte festgelegt sind.

(3) Absatz 2 wird bei einer zukünftigen Überarbeitung der Richtlinie 2001/80/EG überprüft und gegebenenfalls geändert."

*) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Mit Wirkung vom 1. Januar 2010

i) wird in Absatz 1 der Satzteil "einschließlich Gasöl für den Seeverkehr" gestrichen;

ii) wird Absatz 2 gestrichen.

b) Mit Wirkung vom 11. August 2005 werden die Absätze 3 und 4

(3) Sofern die Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid, die in der Richtlinie 80/779/EWG des Rates oder in anderen Rechtsvorschriften zur Außerkraftsetzung und Ersetzung dieser Normen und in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen festgelegt sind, eingehalten werden und die Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in anderen Mitgliedstaaten beitragen, kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Gasöl mit einem Schwefelgehalt zwischen 0,10 und 0,20 Massenhundertteilen in Teilen oder der Gesamtheit seines Hoheitsgebiets zulassen. Diese Zulassung gilt nur, wenn die Emissionen aus einem Mitgliedstaat nicht zur Überschreitung des kritischen Werts in einem Mitgliedstaat beitragen, sowie lediglich bis zum 1. Januar 2013.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von den in Absatz 3 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission und die Öffentlichkeit mindestens zwölf Monate im voraus. Die Kommission muß so ausreichend unterrichtet werden, daß sie beurteilen kann, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen des betreffenden Mitgliedstaats prüft die Kommission die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und trifft nach dem Verfahren des Artikels 9 eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt.

gestrichen.

5. Die Artikel   4a bis 4c werden eingefügt:

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der neu Absatz 1a wird eingefügt.

b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) Schweröl und Gasöl für den Seeverkehr ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596,  "a) Schweröl und Schiffskraftstoffe: ISO 8754 (1992) und PrEN ISO 14596,"

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorausgegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine Übersicht über die nach Artikel 3 Absatz 3 gewährten Ausnahmen ein.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erstellten Jahresberichte und der beobachteten Entwicklung der Luftqualität und der Versauerung bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht vor. Die Kommission kann zusammen mit diesem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie, insbesondere zur Änderung der Grenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffkategorien sowie der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 vorlegen.

(3) Die Kommission prüft, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung von anderen als den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Gasölen für den Seeverkehr zurückgeht, und unterbreitet gegebenenfalls bis Ende 2000 einen Vorschlag.

 "Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen, Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 6 jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und während des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden. Der Bericht schließt eine nach Kraft- bzw. Brennstoffart unterteilte Aufstellung der insgesamt vorgenommenen Probenahmen ein und enthält Angaben zu den jeweils verbrauchten Mengen sowie eine Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts. Ferner melden die Mitgliedstaaten die Anzahl der an Bord von Schiffen vorgenommenen Überprüfungen und erfassen den mittleren Schwefelgehalt der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Schiffskraftstoffe, die am 11. August 2005 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter anderem auf der Grundlage

  1. der gemäß Absatz 1 erstellten Jahresberichte,
  2. der beobachteten Entwicklung der Luftqualität, der Versauerung, der Kraftstoffkosten und der Verlagerung auf andere Verkehrsträger,
  3. der bei der Emissionsminderung von Schwefeloxiden von Schiffen durch den IMO-Mechanismus aufgrund entsprechender Gemeinschaftsinitiativen erzielten Fortschritte,
  4. einer neuen, auch den direkten und den indirekten ökologischen Nutzen einbeziehenden Kosten-Wirksamkeits-Analyse der Maßnahmen nach Artikel 4a Absatz 4 und möglicher weiterer Emissionssenkungsmaßnahmen, und
  5. der Umsetzung von Artikel 4c bis 2008 einen Bericht vor.

    Die Kommission kann zusammen mit ihrem Bericht Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, insbesondere

    • im Hinblick auf eine zweite Stufe der Schwefelgrenzwerte für die einzelnen Kraft- und Brennstoffarten und,
    • im Hinblick auf eine Änderung der Seegebiete, in denen schwefelarme Schiffskraftstoffe zu verwenden sind, unter Berücksichtigung der Arbeiten der IMO.

    Besondere Beachtung schenkt die Kommission Vorschlägen für:

  6. die Ausweisung zusätzlicher SOx-Emissions-Überwachungsgebiete,
  7. die Absenkung der Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe, die in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten verwendet werden, möglichst auf 0,5 %,
  8. alternative oder ergänzende Maßnahmen.

(3) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2005 über die mögliche Nutzung wirtschaftlicher Instrumente, darunter Mechanismen wie gestaffelte Gebühren und Kilometerabgaben, handelbare Emissionsgenehmigungen und Kompensationen.

Die Kommission kann in Betracht ziehen, im Rahmen der Überprüfung im Jahr 2008 Vorschläge für wirtschaftliche Instrumente als alternative oder ergänzende Maßnahmen zu unterbreiten, sofern ein Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit eindeutig nachgewiesen werden kann.

(4) Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen."

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
Artikel 9 Beratender Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG7 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 "Artikel 9 Ausschussverfahren05

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG7des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(*) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23."

9. Es wird der neue Anhang angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 11. August 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. C 45 E vom 25.02.2003 S. 277.

2) ABl. C 208 vom 03.09.2003 S. 27.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (ABl. C 68 E vom 18.03.2004 S. 311), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 (ABl. C 63 E vom 15.03.2005 S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005.

4) ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

5) ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

6) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

7) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

8) ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1.

9) ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 68 vom 06.03.2004 S. 10).

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