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Regelwerk, EU 2005

Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der epidemiologischen Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2005 S. 9)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. und 5. April 2002 über eine Strategie zur Untersuchung des möglichen Auftretens der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei kleinen Wiederkäuern eine Strategie für eine derartige Untersuchung in der Population der kleinen Wiederkäuer der Gemeinschaft.

(3) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium (GRL) für TSE berief ein Gremium von Sachverständigen auf dem Gebiet der Stammtypisierung ein, damit die vom WLa empfohlene Strategie im Einzelnen festgelegt werden kann. Die Strategie umfasst zum einen die Durchführung eines Screening auf alle bestätigten TSE-Fälle bei kleinen Wiederkäuern auf der Ebene der nationalen Referenzlaboratorien. Zum anderen einen Ringversuch, an dem unter Leitung des GRL mindestens drei verschiedene Methoden in ausgewählten Laboratorien auf alle Fälle angewendet werden, in denen beim ersten Screening-Test BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Und schließlich ist die Typisierung von Mausstämmen erforderlich, wenn das Ergebnis der molekularen Typisierung bestätigt werden muss.

(4) Es ist sicherzustellen, dass Hirnmaterial von positiven Scrapie-Fällen in optimaler Qualität und ausreichender Menge an die Laboratorien geliefert wird, die die Bestätigungstests durchführen.

(5) Wird bei der molekularen Typisierung von bestätigten Scrapie-Fällen ein BSE-ähnliches oder ungewöhnliches Isolat ermittelt, ist es wünschenswert, dass die zuständige Behörde Zugang zu Hirnmaterial anderer infizierter Tiere des Haltungsbetriebs hat, damit die Untersuchung des Falls weiter unterstützt werden kann.

(6) Vier Laboratorien haben an dem vom GRL zwischen Juli 2003 und März 2004 geleiteten Ringversuch teilgenommen, um ihren Leistungsstand bei der Anwendung molekularer Typisierungsmethoden zu prüfen. Das GRL sollte bis April 2005 Tests über den Leistungsstand anderer Laboratorien bei der Anwendung einer dieser molekularen Typisierungsmethoden organisieren.

(7) Angesichts der Notwendigkeit, die Überwachung von Ziegen nach Ermittelung eines Verdachtsfalles bei einer Ziege auszudehnen und voranzutreiben, sowie unter Berücksichtigung der dem Sachverständigengremium des GRL von den Laboratorien bestimmter Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über ihre Fähigkeit, molekulare Tests durchzuführen, sollten diese Laboratorien bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Leistungstests vorläufig für diese Tests zugelassen werden.

(8) Die Mitgliedstaaten legen auf freiwilliger Basis zusätzlich zu dem nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschriebenen jährlichen Bericht monatliche TSE-Berichte vor. Die Angaben in den jährlichen und monatlichen Berichten sollten harmonisiert werden, und es sollten zusätzliche Informationen, insbesondere über die Altersstruktur der getesteten Rinder geliefert werden, damit die Prävalenz von BSE in verschiedenen Altersgruppen ermittelt werden kann.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Angesichts der zunehmenden Dringlichkeit, BSE von Scrapie zu unterscheiden, sollten die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen unverzüglich in Kraft treten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2005

.

  Anhang

Die Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang III werden die Teile II und III in Kapitel a sowie Kapitel B Teil I wie folgt ersetzt:

" II. Überwachung bei Schafen und Ziegen

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Schafen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

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