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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden

(ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission 2 wurde ein Verzeichnis von Lebensmittelzutaten oder Stoffen erstellt, die nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden.

(2) Die EFSa kam in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 zu bestimmten Verwendungszwecken von Fischgelatine zu dem Schluss, dass dieses Erzeugnis bei Verwendung als Trägerstoff für Vitamin- und Karotinoidzubereitungen wahrscheinlich keine schweren allergischen Reaktionen hervorruft.

(3) Versehentlich wurden die Karotinoide in dem Verzeichnis im Anhang zur Richtlinie 2005/26/EG nicht aufgeführt und sind somit anzufügen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Im Anhang zur Richtlinie 2005/26/EG wird in der zweiten Spalte der siebte Gedankenstrich folgendermaßen ersetzt:

"- Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 3. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. November 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Oktober 2005

__________________
1) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. Nr. L 308 vom 25.11.2003 S. 15).

2) ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2005 S. 33.

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