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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Verordnung (EG) Nr. 123/2005 vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2 werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überprüft die Kommission die Bestimmungen betreffend Ochratoxin a in getrockneten Weintrauben und hinsichtlich der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin a in grünem und geröstetem Kaffee, Kaffeeerzeugnissen, Wein, Bier, Traubensaft, Kakao und Kakaoerzeugnissen sowie Gewürzen; dabei werden die durchgeführten Untersuchungen und die angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung des Auftretens von Ochratoxin a in diesen Erzeugnissen berücksichtigt.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" (SCF) kam in seiner Stellungnahme zu Ochratoxin a vom 17. September 1998 zu dem Schluss, dass es sich bei Ochratoxin a um ein Mykotoxin handelt, das karzinogene, nierenschädigende Missbildungen verursachende, immuntoxische und möglicherweise neurotoxische Eigenschaften besitzt. Der Ausschuss verwies auf laufende Untersuchungen zur Aufklärung der Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin A. Das europäische Forschungsprojekt zu den Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin a wird voraussichtlich Ende 2004 abgeschlossen sein. Sobald die vollständigen Forschungsergebnisse zur Verfügung stehen, wird die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ersuchen, die wissenschaftliche Stellungnahme des SCF angesichts dieser neuen Ergebnisse zu aktualisieren.

(4) Eine Bewertung der Menge an Ochratoxin A, die die Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung aufnimmt, wurde im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen 3 (SCOOP) durchgeführt. Zur Ochratoxin-A-Exposition tragen vor allem Getreide und Getreideerzeugnisse bei. Der Anteil von Wein, Kaffee und Bier an der Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin a ist ebenfalls groß. Getrocknete Weintrauben und Traubensaft tragen in starkem Maße zur Ochratoxin-A-Exposition bestimmter gefährdeter Verbrauchergruppen, wie z.B. Kinder, bei.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wurde für Getreide und Getreideerzeugnisse sowie für getrocknete Weintrauben ein Ochratoxin-A-Höchstgehalt festgelegt. Der Gehalt an Ochratoxin a in Bier wird indirekt dadurch kontrolliert, dass Ochratoxin a in Bier aus dem Ochratoxin a des Malzes stammt, für das ein Höchstwert festgelegt wurde. Die Festlegung eines Höchstwerts für Ochratoxin a in Bier zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist daher nicht unmittelbar erforderlich, sollte jedoch im Rahmen der geplanten Überprüfung in Erwägung gezogen werden.

(6) Da Wein und gerösteter Kaffee zusammen mit löslichem Kaffee erheblich zur Ochratoxin-A-Exposition des Menschen beitragen und Traubensaft speziell zur Ochratoxin-A-Exposition von Kindern, sollten bereits jetzt Höchstgehalte für diese Lebensmittel festgelegt werden, damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Verbreitung unannehmbar stark kontaminierter Lebensmittel verhindert wird.

(7) Ochratoxin a wurde darüber hinaus in anderen Trockenobstsorten als getrockneten Weintrauben, in Kakao und Kakaoerzeugnissen, in Gewürzen und in Lakritz festgestellt. Die Frage, ob es zweckmäßig ist, einen Höchstgehalt für Ochratoxin a in diesen Lebensmitteln, einschließlich grünem Kaffee, festzulegen sowie die geltenden Höchstgehalte zu überprüfen, wird nach Vorliegen der Bewertung der Forschungsergebnisse zur Toxikologie von Ochratoxin a durch die EBLS geprüft.

(8) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird "und 2.2.2" ersetzt durch "2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5".

2. Artikel 5 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin a und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin a in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin a in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin a mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

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