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Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(ABl. Nr. L 94 vom 13.04.2005 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission die erforderlichen Einzelheiten festlegen, um die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben zu kontrollieren. Es reicht aus, dass die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass zumindest die vorgeschriebenen Ziele eingehalten werden.
(2) Die Merkmale und die Darstellung der Berechnung der Zielvorgaben in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen harmonisiert werden, damit die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten vergleichbar sind.
(3) Höchste Genauigkeit der Zielvorgaben kann nur erreicht werden, wenn bei der Berechnung der Zielvorgaben der Nenner auf der Zahl der Altfahrzeuge basiert, die einem Verwertungssystem zugeführt werden.
(4) In Abwägung der Gefahr von Ungenauigkeiten und des Bestrebens der Verwaltung, präzise Angaben zu erhalten, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der aus Altfahrzeugen zurückgewonnenen Metallmenge den Metallgehalt schätzen.
(5) Zur Feststellung des individuellen Fahrzeuggewichts sollten leicht verfügbare Daten in standardisierter Form verwendet werden.
(6) Bei der Demontage entnommener Kraftstoff darf bei der Berechnung der Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden, da zuverlässige Angaben über die Kraftstoffmenge in Altfahrzeugen nicht in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind. Zur Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben sollte EU-weit eine durchschnittliche Kraftstoffmenge zugrunde gelegt werden, um die Berechnungsmethoden so weit wie möglich zu harmonisieren und die Vergleichbarkeit der den Mitgliedstaaten erreichten Ziele zu gewährleisten.
(7) Im Rahmen des Binnenmarktes können die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Altfahrzeuge zur weiteren Behandlung in andere Länder ausführen. Um Zuordnungsprobleme so gering wie möglich zu halten und übermäßigen Kontroll- und Berechnungsaufwand zu vermeiden, werden die Recycling- und Verwertungsraten ausgeführter Fahrzeugteile dem ausführenden Mitgliedstaat zugerechnet.
(8) Schredderkampagnen sind erforderlich, um die mit Altfahrzeugen verbundenen Ausgangsströme einer Schredderanlage zu bestimmen.
(9) Die Kommission wird weiterhin die Berechnung der Zielvorgaben, einschließlich des Umfangs der Ausfuhren und ihres Einflusses auf die Recycling- und Verwertungsraten, überwachen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten auch Daten für die Zeit vor 2006 vorlegen. Diese Daten werden nur für Kontrollzwecke verwendet.
(10) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 2.
(11) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses -
hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling auf der Grundlage der durch Beseitigung von Schadstoffen, Demontage und Schreddern (und Maßnahmen nach dem Schreddern) wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Werkstoffe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei weiterbehandelten Werkstoffen die tatsächlich erzielte Verwertung berücksichtigt wird.
Zu diesem Zweck füllen die Mitgliedstaaten die Tabellen 1-4 des Anhangs dieser Entscheidung aus und beschreiben ausführlich die verwendeten Daten.
(2) Beim Ausfüllen der Tabellen 1-4 des Anhangs können die Mitgliedstaaten auch von einer auf Daten basierenden Schätzung des durchschnittlichen Prozentsatzes der wieder verwendeten, rezyklierten und verwerteten Metalle aus Altfahrzeugen ausgehen, nachstehend "Schätzung des Metallgehalts". Diese Schätzung muss auf detaillierte Daten beruhen, die den geschätzten Prozentsatz des Metallgehalts sowie den geschätzten Prozentsatz der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung erklären. Diese Daten müssen für mindestens 95 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Altfahrzeuge gelten.
(3) Die Daten der Mitgliedstaaten enthalten eine Aufschlüsselung
(Stand: 11.03.2019)
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