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Regelwerk, EU 2005, Wasser - EU Bund

Entscheidung 2005/294/EG der Kommission vom 5. April 2005 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1032)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 94 vom 13.04.2005 S. 34;
Entsch. 2008/664/EG - ABl. Nr. L 217 vom 13.08.2008 S. 16aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 9

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Punkt 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Punkt 2 und Punkt 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Am 18. November 2002 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2002/915/EG 2 über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG. Die Ausnahmeregelung galt im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 1999-2003, das bis 1. August 2004 lief. Die Ausnahmeregelung gestattete in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben die Ausbringung von Viehdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr.

(3) Am 8. Januar 2004 beantragte Dänemark eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung. Der Antrag wurde am 2. Februar 2004, 2. April 2004, 23. April 2004, 14. Juni 2004, 2. August 2004, 14. September 2004 und 4. Oktober 2004 durch technische Unterlagen ergänzt.

(4) Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG können als im Einklang mit der Richtlinie stehend betrachtet werden, deren Bestimmungen auch für die Ausnahmeregelung gelten.

(5) Im Dezember 2003 schloss Dänemark die Bewertung seines zweiten Aktionsplans für die aquatische Umwelt ab, bei der sich zeigte, dass das Ziel einer Verringerung der Nitratauswaschung um 48 % im Zeitraum 1985-2003 erreicht worden war.

(6) Das dänische Parlament verabschiedete den dritten Aktionsplan für die aquatische Umwelt 2005-2015 und gab darin das Ziel vor, im Zeitraum 2005-2015 die Nitratauswaschung um weitere 13 % und den Phosphatüberschuss um 50 % zu reduzieren.

(7) Im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG hat Dänemark Aktionsprogramme zur Verwirklichung des in dieser Richtlinie festgelegten Ziels eines Nitratgehalts des Grundwassers von höchstens 50 mg/l verabschiedet.

(8) Überwachung und Kontrollen zeigen, dass im Zeitraum 2002-2003 insgesamt 1.845 Rinderhaltungsbetriebe, 213.617 Großvieheinheiten und 123.068 Hektar, d. h. 4 %, 11 % bzw. 5 % der jeweiligen Gesamtanzahl unter die Ausnahmeregelung der Entscheidung 2002/915/EG fielen.

(9) Berechnungen der Nitratauswaschung auf der Grundlage von Überprüfungen und Nährstoffanalysen in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten an Referenzstandorten auf sandigen und lehmigen Böden zeigen, dass die Nitratauswaschung im Zeitraum 1990-2003 auf lehmigen Böden um 42 % und auf sandigen Böden um 52 % verringert wurde. Diese Verringerung bestätigte sich im Zeitraum 2002/2003.

(10) Eine Trendanalyse der gemessenen Nitratkonzentration in Wasser, das die Wurzelzone verlässt, zeigt eine stetige Abnahme des festgestellten Wertes, der sich bei einer jährlichen Verringerung um 3,1 bzw. 6,1 mg/l für lehmige bzw. sandige Böden nun dem Wert 50 mg/l annähert. Die Nitratkonzentration in Flüssen in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten nahm im Zeitraum 1990-2003 um 29 % ab. Im Jahr 2003 lag die durchschnittliche Nitratkonzentration in oberem Grundwasserbereich sowohl in sandigen als auch in lehmigen Böden unterhalb 50 mg/l.

(11) Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags Dänemarks und angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2002/915/EG der Ansicht, dass die von Dänemark beabsichtigte Zulassung einer Dungmenge von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(12) Diese Entscheidung gilt im Rahmen des dänischen Aktionsprogramms 2004-2007.

(13) Die Entscheidung 2002/915/EG lief am 1. August 2004 aus. Angesichts der Erfahrungen mit dieser Entscheidung und im Bestreben, den betreffenden Viehhaltern auch weiterhin eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu ermöglichen, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 2. August 2004 gelten.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 8. Januar 2004 gestellten Antrag Dänemarks auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Anhang III Punkt 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/676/EWG wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Rinderhaltungsbetriebe" sind Haltungsbetriebe mit mindestens drei Großvieheinheiten, wobei mindestens 2/3 der Vieheinheiten Rinder sind.
  2. "Gras" ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (Wechselgrünland liegt in der Regel weniger als vier Jahre).
  3. "Kulturen mit Gras als Untersaat" sind Siliergetreide, Siliermais und/oder Sommergerste, mit vor (Mais) oder nach der Ernte eingesätem Gras als Untersaat im Zwischenfruchtanbau zwecks biologischer Retention von Reststickstoff während des Winters.
  4. "Rüben" sind Futterrüben.

Artikel 3 Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigung gilt individuell und gemäß den in den Artikeln 4 bis 6 beschriebenen Bedingungen für Rinderhaltungsbetriebe, bei denen die Fruchtfolge mehr als 70 % Pflanzen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase umfasst.

Artikel 4 Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1) Die Viehhalter stellen bei den zuständigen Behörden jährlich einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung.

(2) Mit diesem jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Erhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.

Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

Die in Rinderhaltungsbetrieben jährlich ausgebrachte Dungmenge einschließlich der direkten Ausscheidungen der Tiere, darf unter Einhaltung folgender Bedingungen höchstens 230 kg Stickstoff enthalten:

  1. Der Stickstoffgesamteintrag muss dem Bedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen, wobei die Düngerate auf einen Wert festgesetzt wird, der 10 % unter dem wirtschaftlichen Optimum liegt;
  2. für jeden landwirtschaftlichen Betrieb wird ein Düngeplan erstellt und ein Düngekonto geführt. Die Fruchtwechselpläne für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März des Folgejahres müssen den Behörden spätestens am 1. September vorliegen. Bis zum 21. April müssen diese Pläne, die den gesamten genannten Zeitraum erfassen, durch Informationen über die erwartete Ausbringung von Dung und Stickstoffdüngern ergänzt werden und den Behörden vorliegen. In den Fruchtwechselplänen sind Gras, Gras als Zwischenfrucht, Rüben und andere Kulturen mit Gras als Untersaat zu spezifizieren. In den Düngeplänen ist der geschätzte Stickstoff- und Phosphorausbringungsbedarf anzugeben, wobei die Stickstoffausbringung auf 10 % unterhalb des wirtschaftlichen Optimums festgelegt wird. Ferner ist die Art des vorgesehenen Düngers (Viehdung, Abfälle, chemische Dünge-mittel) mitzuteilen und eine Kartenskizze beizufügen, in der die einzelnen Felder eingezeichnet sind. Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln. Der zuständigen Behörde ist jährlich ein Düngekonto vorzulegen. Diese Vorschriften sind in Verordnungen festzulegen;
  3. jeder Rinderhaltungsbetrieb legt mit dem jährlichen Antrag sein Düngekonto vor und akzeptiert unangekündigte Kontrollen;
  4. jeder Viehhalter, dem eine Ausnahme gewährt wurde, nimmt zur genauen Düngung regelmäßige Stickstoff- und Phosphoranalysen des Bodens vor (mindestens alle drei Jahre je 5 ha Fläche);
  5. vor der Ansaat von Gras im Herbst wird kein Dung ausgebracht, und nach dem Umpflügen wird eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf angebaut.

Artikel 6 Bodenbedeckung

(1) Mindestens 70 % der einem Rinderhaltungsbetrieb für das Ausbringen von Dung verfügbaren Fläche sind bestanden mit Gras, Gras als Zwischenfrucht oder Rüben und anderen Kulturen mit Gras als Untersaat, bei denen wenig Stickstoff freigesetzt wird.

(2) Gras als Zwischenfrucht wird nicht vor dem 1. März untergepflügt, um den dauerhaften Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen.

(3) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.

(4) Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Sauerstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und für Gerste/Erbsen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7 Überwachung

(1) Jedes Jahr werden für jede dänische Gemeinde zwei Karten, die den Anteil der unter die Ausnahmeregelung fallenden Rinderhaltungsbetriebe und landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen, aktualisiert und der Kommission übermittelt. Die Karten werden erstmals im letzten Quartal 2005 vorgelegt.

(2) Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms für landwirtschaftliche Einzugsgebiete, das rund 4.500 ha Fläche erfasst, werden Überprüfungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen durchgeführt. Die Referenzstandorte werden auf sandigen und lehmigen Böden gewählt.

(3) Überprüfungen und kontinuierliche Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, Fruchtfolge sowie Praktiken in Rinderhaltungsbetrieben liefern. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung auf Feldern dienen, auf denen auf der Grundlage wissenschaftlicher Grundsätze pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg Stickstoff aus Tierdung ausgebracht werden.

(4) Zum Nachweis, dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele des nationalen Aktionsprogramms und der Richtlinie nicht gefährdet, wird zur Erhebung von Daten über den Nitratgehalt von Wasser, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper eintritt, ein Netz für Probenahmen aus Bodenwasser, Flüssen und der flachen Grundwasser führenden Schicht unterhalten, das aus Überwachungsstandorten besteht, die im Rahmen des nationalen Aktionsplans eingerichtet wurden.

Artikel 8 Berichterstattung 08

(1) Die Ergebnisse der Überwachung werden der Kommission jährlich zusammen mit einem Bericht über die Bewertungspraktiken (Kontrollen auf Betriebsebene) und die Entwicklung der Wasserqualität (gestützt auf die Überwachung der Auswaschung aus der Wurzelzone, Oberflächen-/ Grundwasserqualität und modellgestützte Berechnungen) übermittelt.

(2) Die Kommission wird die erzielten Ergebnisse bei einem etwaigen neuen Antrag der dänischen Behörden auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG zu prüfen ist, berücksichtigen.

Artikel 9 Geltungsdauer 08

Diese Ausnahmeregelung gilt ab dem 2. August 2004.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Juli 2012.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

______________

1) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. L 319 vom 23.11.2002 S. 24.


ENDE

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