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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 3;
VO (EU) 643/2013 - ABl. Nr. L 186 vom 05.07.2013 S. 7;
VO (EU) 2017/429 - ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2017 S. 4 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/963 - ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2017 S. 18 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Alpha-Analyse und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission 3 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab zum toxinbildenden Potenzial des Mikororganismus, aus dem diese Enzymzubereitung gewonnen wird, am 15. September 2004 eine befürwortende Stellungnahme ab.

(7) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(8) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission 4 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(9) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(10) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(11) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(13) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(14) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(15) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 5 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(16) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(17) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a

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