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Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2005 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt, dem Verursacher der Eichenwelke, grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.
(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika die Gefahr einer Ausbreitung von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt durch bestimmte Maßnahmen ausgeräumt werden kann.
(3) Zu diesen Maßnahmen gehört die Begasung. Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, dass die Einfuhr von begasten Eichenstämmen nur über bestimmte Häfen erfolgen soll, die über geeignete Anlagen für die Abfertigung und Kontrolle verfügen.
(4) Auch kann unter bestimmten technischen Voraussetzungen bei Eichenholz aus der Gruppe der Weißeichen auf die Begasung verzichtet werden. Einige Mitgliedstaaten haben eine weitere Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Einfuhr von Weißeichen in bestimmten Monaten des Jahres beantragt. Diese zweite Ausnahme sollte auf die Teile der Gemeinschaft beschränkt sein, in denen die potenziellen Überträger von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt während des Winters keine oder nur eine geringe Aktivität aufweisen, d. h. die Gebiete nördlich des 45. Grades nördlicher Breite.
(5) Die Kommission wird dafür sorgen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika alle technischen Informationen zur Verfügung stellen, die nötig sind, um die Wirksamkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu überwachen.
(6) Den Mitgliedstaaten sollte daher für einen befristeten Zeitraum eine Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeräumt werden.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Mitgliedstaaten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ermächtigt, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 3 der genannten Richtlinie zu genehmigen, dass Eichenstämme (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "die Stämme") in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, sofern die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 erfüllt sind.
(1) Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, müssen die Stämme gemäß Anhang I begast und gekennzeichnet worden sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können begaste Stämme von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 hinsichtlich der Nasslagerung sowie von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 ausnehmen.
(1) Die Stämme werden nur in den in Anhang II aufgeführten Häfen entladen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission nach Konsultation der anderen Mitgliedstaaten die Liste der Ankunftshäfen in Anhang II abändern.
(1) Die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Untersuchungen werden von für die Zwecke dieser Entscheidung besonders angewiesenen oder ausgebildeten Beamten mit Unterstützung durch die in Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Sachverständigen nach dem darin festgelegten Verfahren entweder in den in Anhang II genannten Häfen oder am ersten Lagerplatz gemäß Artikel 5 vorgenommen.
Befinden sich der Ankunftshafen und der erste Lagerplatz in verschiedenen Mitgliedstaaten, so einigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über den Ort, an dem die Untersuchungen vorzunehmen sind, und über die Einzelheiten des Informationsaustausches über die Ankunft und Lagerung der Sendungen.
(2) Die Untersuchungen umfassen
(3) Lässt sich durch die Untersuchungen nicht nachweisen, dass die Sendung die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vollständig erfüllt, so wird die gesamte Sendung zurückgewiesen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft entfernt.
(Stand: 11.03.2019)
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