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Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien
(ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 4)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der internationalen Vereinbarungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde 2 hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal 3 wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.
(3) In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 4) betrifft insbesondere die Kürzung des innerhalb eines Jahreskontingents von 100.000 Tonnen Sorghum zu erhebenden Zolls um 60 % bzw. um 50 % für die darüber hinausgehende Menge. Da der spanische Getreidemarkt durch Kumulierung dieser Vergünstigung und der Vergünstigung
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist anzuwenden.
(3) Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 für die Einfuhr von Sorghum vorgesehene Zollkürzung nicht angewandt.
Diese Ausschreibung wird bis zum 29. Juni 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in einer Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.
Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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