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Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
(ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, ber. 2012 L 359 S. 77;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
RL 2013/64/EU - ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt RL 76/160/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. Dezember 2005 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine nachhaltige Entwicklung Ziele beschrieben, die als allgemeine Leitlinien für die künftige Entwicklung in prioritären Bereichen wie den natürlichen Ressourcen und der Volksgesundheit dienen sollen.
(2) Wasser ist eine knappe natürliche Ressource, die hinsichtlich ihrer Qualität dementsprechend geschützt, verteidigt, bewirtschaftet und behandelt werden sollte. Insbesondere die Oberflächengewässer sind erneuerbare Ressourcen mit beschränkter Kapazität, sich von den negativen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erholen.
(3) Die Gemeinschaftsumweltpolitik sollte auf ein hohes Schutzniveau abzielen und einen Beitrag zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit leisten.
(4) Die Kommission hat im Dezember 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Entwicklung einer neuen Badegewässerpolitik verabschiedet und eine umfassende Konsultation aller interessierten und beteiligten Stellen eingeleitet. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Konsultation waren eine breite Unterstützung für die Erarbeitung einer neuen Richtlinie auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung einer umfassenderen Einbeziehung der Öffentlichkeit.
(5) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 5 enthält die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Badegewässerschutzes sicherzustellen, was auch die Überarbeitung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer 6 einschließt.
(6) Gemäß dem Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik unter anderem die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Diese Richtlinie sollte wissenschaftliche Erkenntnisse nutzen, um die zuverlässigsten Indikatorparameter für die Vorhersage mikrobiologisch bedingter Gesundheitsgefahren festzulegen und um ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Es sollten unverzüglich weitere epidemiologische Studien über die Gesundheitsgefahren durchgeführt werden, die mit dem Baden insbesondere in Süßwasser verbunden sind.
(7) Um die Effizienz zu erhöhen und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, muss diese Richtlinie eng auf andere gewässerbezogene Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgestimmt werden wie etwa auf die Richtlinien 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser 7und 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 8 sowie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 9.
(8) Die Beteiligten sollten angemessen über geplante Maßnahmen sowie über Fortschritte bei der Umsetzung informiert werden. Die Öffentlichkeit sollte rechtzeitig und in angemessener Weise über die Ergebnisse der Überwachung der Badegewässerqualität und über Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit vorhersehbarer kurzzeitiger Verschmutzung oder Ausnahmesituationen, informiert werden. Neue Technologien, die es ermöglichen, die Öffentlichkeit effizient und auf vergleichbare Art über die Badegewässer in der gesamten Gemeinschaft zu informieren, sollten angewandt werden.
(9) Zum Zwecke der Überwachung müssen harmonisierte Analysemethoden und -praktiken angewandt werden. Um eine realistische Einstufung der Badegewässer zu erreichen, sind eine Beobachtung und eine Qualitätsbewertung über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich.
(Stand: 28.10.2021)
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