umwelt-online: Empfehlung 2006/40/Euratom zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (4)
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2.3.6. Besondere Kontrollverpflichtungen (Art. 17)
Bei der Angabe der besonderen Kontrollverpflichtungen in den Meldungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d sind die Euratom-Codes für Verpflichtungen zugrunde zu legen, die den Betreibern mitgeteilt wurden und per Rundschreiben aktualisiert werden. Das letzte Rundschreiben (E/31/921) wurde am 24. Juni 1998 an alle Betreiber versandt.
Normalerweise in einem Schriftwechsel getroffene Vereinbarungen zwischen Euratom und Betreibern über die Anwendung eines Systems mit Buchführungspool für die Anlage(n) werden von dieser Verordnung nicht berührt. Auf Antrag eines Betreibers oder der Kommission könnte die Möglichkeit der Einführung eines neuen Pools oder der Änderung der Regeln eines Systems mit Buchführungspool erörtert werden.
2.3.7. Befreiungen
2.3.7.1. Allgemeine Bemerkung
Artikel 19 betrifft hauptsächlich Anlagen, die Kernmaterial in einer rückgewinnbaren Form und ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwenden.
Die Kommission kann jedoch im Rahmen der besonderen Kontrollbestimmungen auch abgeschalteten Anlagen Befreiungen von den Berichterstattungsvorschriften gewähren, die über Kernmaterial verfügen, das für eine solche Befreiung in Frage kommt.
Befreiung (derogation) gemäß Artikel 19 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 und Befreiung (exemption) gemäß den Artikeln 36 und 37 von INFCIRC/193
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorgänge.
Befreiungen (derogations) werden von der Kommission zur Lockerung einiger Berichterstattungsvorschriften der Verordnung gewährt.
Befreiungen (exemptions) werden andererseits von der IAEO gewährt, um Kernmaterial von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Sicherungsübereinkommens auszunehmen (INFCIRC/193). Das Verfahren für einen Antrag auf eine Befreiung durch die IAEO ist INFCIRC/193 zu entnehmen.
Auf Antrag der Gemeinschaft kann die IAEO Kernmaterial von den Sicherungsmaßnahmen ausnehmen. Die Befreiung wird aufgrund der Verwendung des Kernmaterials (Art. 36 INFCIRC/193) oder aufgrund der Menge (Art. 37 INFCIRC/193) gewährt. Da das Material normalerweise nicht für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf verwendet wird oder es sich um geringe Mengen handelt, ist es für die IAEO-Sicherungsmaßnahmen von vernachlässigbarer Bedeutung.
Die IAEO-Befreiungen sind auch für die Umsetzung der Kommissionsverordnung relevant. Wenn Kernmaterial einer LOF gemäß Artikel 36 oder 37 des Sicherungsübereinkommens befreit ist, kann die LOF nicht mehr Kernstück eines Standorts sein. Damit besteht in diesem Fall keine Berichterstattungspflicht gemäß Anhang II der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.
In der nachstehenden Tabelle werden die Befreiung gemäß INFCIRC/193 und die Befreiung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 einander gegenübergestellt.
Befreiung gemäß INFCIRC/193 | Befreiung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 |
Die Befreiung von IAEO-Sicherungsmaßnahmen bedeutet, dass keine herkömmlichen Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Inspektionen) auf das Kernmaterial angewendet werden. | Die Befreiung im Rahmen der Verordnung bedeutet für den Betreiber eine Vereinfachung der Vorschriften für Format und Häufigkeit der Berichterstattung gemäß den Artikeln 10 bis 18. Das Kernmaterial unterliegt weiter der Euratom-Sicherheitsüberwachung und wird kontrolliert. |
Kernmaterial, das für eine Befreiung aufgrund seiner Verwendung in Frage kommt (Artikel 36 des Sicherungsübereinkommens): a) besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, b) rückgewinnbares Kernmaterial, wenn es bei nicht nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, und c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238, die über 80 % liegt. |
Eine MBZ, die ausschließlich über Kernmaterial verfügt, das von der IAEO befreit wurde, wird auf Antrag auch gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 befreit. Die Kommission kann jedoch auch MBZ eine Befreiung gewähren, die über Kernmaterial verfügen, das nicht für eine Befreiung von IAEO-Sicherungsmaßnahmen in Frage kommt. In diesem Fall wird die Befreiung von Berichterstattungsvorschriften derart gewährt, dass die IAEO-Sicherungsbestimmungen eingehalten werden (Inspektionen, Berichterstattung an die IAEO). |
Kernmaterial kann bis zu den in Artikel 37 des Sicherungsübereinkommens genannten Mengen von IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit werden. | Eine Befreiung kann MBZ gewährt werden, die über Kernmaterialmengen verfügen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben. In diesem Fall wird die Befreiung derart gewährt, dass die IAEO-Sicherungsbestimmungen eingehalten werden (Inspektionen, Berichterstattung an die IAEO). |
Die Befreiung ist gültig, solange das Kernmaterial nicht auf Dauer an einen anderen Ort verbracht wird. Dauerhafte Verbringungen müssen über das Verfahren zur Aufhebung der Befreiung der Überwachungsbehörde gemeldet werden. | Anhand des im Rahmen des Befreiungsverfahrens (Euratom) vorgesehenen Jahresberichts können: |
(Stand: 11.03.2019)
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