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Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 97)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.
(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
(3) Die Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates 1 ist daher entsprechend zu ändern
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2002/4/EG wird gemäß dem Anhang geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2006
___________
1) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2002 S. 44.
Anhang |
Landwirtschaft
Veterinär- und Pflanzenschutzrecht
Veterinärrecht
32002 L 0004: Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2002 S. 44), geändert durch:
- 12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33)
Im Anhang erhält die Liste unter Nummer 2.2 folgende Fassung:
"AT Österreich
BE Belgien
BG Bulgarien
CY Zypern
CZ Tschechische Republik
DE Deutschland
DK Dänemark
EE Estland
EL Griechenland
ES Spanien
FI Finnland
FR Frankreich
HU Ungarn
IE Irland
IT Italien
LT Litauen
LU Luxemburg
LV Lettland
MT Malta
NL Niederlande
PL Polen
PT Portugal
RO Rumänien
SE Schweden
SI Slowenien
SK Slowakei
UK Vereinigtes Königreich"
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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