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(Gültig bis 30.06.2030 gem. RL (EU) 2025/516
Kapitel 6 25
Zusammenfassende Meldung)

(Gültig ab 01.07.2030 gem. RL (EU) 2025/516
Kapitel 6 25
Digitale Meldepflichten)

(Gültig ab 01.07.2030 gem. RL (EU) 2025/516
Abschnitt 1 25
Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen steuerpflichtigen in der Gemeinschaft
)

(Gültig bis 30.06.2030 gem. RL (EU) 2025/516
Artikel 262
18 25 25a 25b

(Gültig bis 30.06.2028 gem. RL (EU) 2025/516
(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:

  1. die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;
  2. die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;
  3. die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.)

(Gültig ab 01.07.2028 gem. RL (EU) 2025/516
(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:

  1. die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat, es sei denn, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 wird in Anspruch genommen;
  2. die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;
  3. die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die keine Gegenstände oder Dienstleistungen sind, welche in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 - sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist - oder gemäß Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet.)

(Gültig bis 30.06.2029 gem. RL (EU) 2025/516
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben meldet jeder Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Steuerpflichtigen, für die die Gegenstände, die im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß den in Artikel 17a festgelegten Voraussetzungen versandt oder befördert werden, bestimmt sind sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben.))

(Gültig ab 01.07.2030 gem. RL (EU) 2025/516
Artikel 262 25b

(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen:

  1. Lieferungen und Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c,
  2. innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen gemäß Artikel 20 und diesen gleichgestellten Umsätzen gemäß Artikel 21 oder 22,
  3. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 - sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist - oder gemäß den Artikeln 195, 196 oder 197 die Steuer schuldet, und

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