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Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten
(ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 3)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1, insbesondere Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Kommission die Anhänge I, II, III und IV zu dieser Verordnung zu erstellen, da dies Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der genannten Verordnung ist.
(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene Rückstandshöchstgehalte (RHG) gibt, sowie Erzeugnisse, für die es angezeigt erscheint, harmonisierte RHG anzuwenden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
(5) Für Fisch und ausschließlich zu Futterzwecken bestimmte Kulturen sind bislang noch keine einzelnen Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben worden, und Angaben, die als Grundlage für die Festlegung entsprechender Werte dienen könnten, liegen nicht vor. Es erscheint angemessen, eine ausreichende Zeitspanne vorzusehen, um entsprechende Angaben zu erstellen bzw. einzuholen. Ein Zeitraum von drei Jahren dürfte hierzu genügen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2006
Anhang |
"Anhang I
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1
Code-Nummer1 | Gruppen, für die die RHG gelten | Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten | Wissenschaftliche Bezeichnung2 | Beispiele für verwandte Arten oder andere mit der Definition abgedeckte Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt | Teile von Erzeugmissen, für die die RHG gelten |
0100000 | 1. Früchte, frisch oder gefroren; Schalenfrüchte |
||||
0110000 | i) Zitrusfrüchte | Ganzes Erzeugnis | |||
0110010 | Grapefruit | Citrus paradisi | Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli und andere Hybriden | ||
0110020 | Orangen | Citrus sinensis | Bergamotte, Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden | ||
0110030 | Zitronen | Citrus limon | Limone, Zitrone | ||
0110040 | Limetten | Citrus aurantifolia | |||
0110050 | Mandarinen | Citrus reticulata | Clementine, Tangerine und andere Hybriden | ||
0110990 | Sonstige3 | ||||
0120000 | ii) Nüsse (mit oder ohne Schale) | Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen) | |||
0120010 | Mandeln | Prunus dulcis | |||
0120020 | Paranüsse | Bertholletia excelsa | |||
0120030 | Kaschunüsse | Anacardium occidentale | |||
0120040 | Esskastanien | Castanea sativa | |||
0120050 | Kokosnüsse | Cocos nucifera | |||
0120060 | Haselnüsse | Corylus avellana | Lambertsnuss | ||
0120070 | Macadamia-Nüsse | Macadamia ternifolia | |||
0120080 | Pekannüsse | Carya illinoensis | |||
0120090 | Pinienkerne | Pinus pinea | |||
0120100 | Pistazien |
(Stand: 11.03.2019)
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