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Entscheidung 2006/216/EG der Kommission vom 16. März 2006 über die Veröffentlichung der Fundstellen der Norm EN 143:2000 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" entsprechend der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (persönliche Schutzausrüstungen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 17.03.2006 S. 76)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über persönliche Schutzausrüstungen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 89/686/EWG dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und deren Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Benutzung zu gefährden.
(2) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG ist bei einer persönlichen Schutzausrüstung dann davon auszugehen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten und in deren Anhang II ausgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn sie die CE-Kennzeichnung trägt und ihr Hersteller die Konformitätserklärung und die EG-Baumusterprüfbescheinigung vorweisen kann, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurde, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen entspricht, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, deren Fundstellen die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der zur Umsetzung der harmonisierten Normen aufgestellten einzelstaatlichen Normen zu veröffentlichen.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG haben die Kommission und Frankreich formell Einwand dahingehend erhoben, dass die Norm EN 143:2000 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", die am 7. Januar 2000 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen und deren Fundstelle am 24. Januar 2001 erstmals im Amtsblatt 3 veröffentlicht worden war, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG nicht in vollem Umfang im Hinblick auf Partikelfilter entspricht, deren Filterleistung ausschließlich oder teilweise durch den Einsatz von Werkstoffen aus nicht verwobenen, elektrisch geladenen Fasern erzielt wird und die im Folgenden "elektrostatische Filter" genannt werden.
(4) Mit den Prüfergebnissen zur Filterleistung verschiedener typen von Partikelfiltern liegen nun stichhaltige Beweise dafür vor, dass das Prüfverfahren zur Messung des Filterdurchlasses nach Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm EN 143:2000, wonach der Durchlass drei Minuten nach Beginn der Aerosolprüfung zu bestimmen ist, bei elektrostatischen Filtern die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung ("Atemschutz") von Anhang II Ziffer 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG nicht gewährleistet.
(5) Es wurde insbesondere beobachtet, dass die Filterleistung dieser Filtertypen während des Gebrauchs rasch nachlassen kann. Die Filterleistung wird dem Prüfverfahren der Norm entsprechend drei Minuten nach Prüfbeginn gemessen, sie kann sich jedoch nach Ablauf dieser drei Minuten jederzeit ändern. Es kann zu einem drastischen Abfall der Filterleistung kommen, so dass die Leistungsklasse, in die der elektrostatische Filter eingestuft wurde, und die damit verbundenen Angaben nicht mehr zutreffen. Ist bei Gebrauch nicht mehr von einer korrekten Einstufung in eine Leistungsklasse auszugehen, kann dies dazu führen, dass der Benutzer möglicherweise gefährlichen Schwebeteilchen ausgesetzt wird, die seiner Gesundheit und Sicherheit ernstlich schaden. Die Prüfergebnisse deuten zudem darauf hin, dass die Filterleistung von elektrostatischen Filtern auch dann nachlässt, wenn sie in Intervallen gebraucht werden.
(6) Angesichts dieser Erkenntnisse ist durch Abschnitt 8.7.2.4 letzter Satz und Abschnitt 8.7.3.4 letzter Satz der Norm 143:2000 die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II Ziffern 1.1.1 ("Ergonomie"), 1.1.2.1 ("Höchstmögliches Schutzniveau") und 1.1.2.2 ("Schutzklassen entsprechend dem Risikograd") der Richtlinie 89/686/EWG bei elektrostatischen Filtern nicht mehr sichergestellt. Ferner ist durch Abschnitt 10 der Norm nicht mehr die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung nach Ziffer 1.4 Buchstabe b ("Informationsbroschüre des Herstellers") gewährleistet, weil dort kein Warnhinweis bei einem Abfall der Filterleistung von elektrostatischen Filtern vorgeschrieben ist.
(Stand: 05.04.2021)
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