Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk EU 2006, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission vom 27. März 2006 zur befristeten und unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 6;
VO (EU) 333/2012 - ABl. Nr. L 108 vom 20.04.2012 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 1059/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 30 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 3 der VO (EU) 2017/1145
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.
(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
(5) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) für Masthühner und für Ferkel wurden Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesen Verwendungszwecken erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.
(6) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39 885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission 3 für Mastrinder vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(7) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Lactobacillus farciminis (CNCM Ma 67/4R) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(8) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung von Kaliumdiformat als Futtermittelzusatzstoff unter der Rubrik "Konservierungsstoffe" für alle Tierarten auf unbegrenzte Zeit wurden Daten vorgelegt Die Kommission bat die EFSA, zur Wirksamkeit und zur Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt Stellung zu nehmen. Die EFSa hat am 8. Dezember 2004 eine Stellungnahme abgegeben, wonach Kaliumdiformat für alle Tierarten sicher und wirksam ist. Die Bewertung von Kaliumdiformat hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieses Stoffes als Konservierungsstoff gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(9) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 4 gewährleistet sein.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe "Mikroorganismen" werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2006
_____________________________
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).
2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
3) ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1999 S. 56.
4) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Anhang I |
EG-Nr. oder Nr. | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder -kategorie |
Höchst- alter |
Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||
Enzyme | ||||||||
64 | Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-Xylanase |
Zubereitung von Endo-1,3(4)- beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) mit einer Mindestaktivität von:
gecoated: flüssig: |
Masthühne | - | 6 FBG | - | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane, Arabinoxylane und komplexere Hemicellulosen), z.B. mit mehr als 15 % pflanzlichen Zutaten (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Mais, Sojabohnen, Rapsölsaat, Erbsen, Sonnenblumen oder Lupine). |
17.4.2010 |
60 FXU | ||||||||
Ferkel (entwöhnt) | - | 6 FBG | - | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane, Arabinoxylane und komplexere Hemicellulosen), z.B. mit mehr als 15 % pflanzlichen Zutaten (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Mais, Sojabohnen, Rapsölsaat, Erbsen, Sonnenblumen oder Lupine). 4. Für entwöhnte Ferkel bis ca. 35 kg. |
17.4.2010 | |||
60 FXU | - | |||||||
1) 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 T aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
2) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 T aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt. |
Anhang II 12 13 |
EG-Nr. | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder -kategorie | Höchst- alter |
Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg des Alleinfuttermittels |
||||||||
Mikroorganismen | ||||||||
E 1710 | - gestrichen - | |||||||
E 1714 | Lactobacillus farciminis CNCM Ma 67/4R |
Zubereitung von Lactobacillus farciminis mit mindestens: 1 x 109 KBE/g Zusatzstoff |
Ferkel (entwöhnt) | - | 1 x 109 | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Für entwöhnte Ferkel bis ca. 35 kg. |
Unbegrenzt |
- gestrichen - | Anhang III 12 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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