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Empfehlung 2006/715/Euratom der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Empfehlung 2000/473/Euratom zur Anwendung des Artikels 36 Euratom - Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4931)
(ABl. Nr. L 293 vom 24.10.2006 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.
(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wurde festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt hatten, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden waren, und den Rat und die Kommission ersuchten, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
(3) Die Empfehlung 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung 1 ist daher entsprechend zu ändern -
Empfiehlt:
Brüssel, den 23. Oktober 2006
______________
1) ABl. Nr. L 191 vom 27.07.2000 S. 37. Empfehlung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
Anhang |
Umwelt
Strahlenschutz
32.000 H 0473: Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung (ABl. Nr. L 191 vom 27.07.2000 S. 37), geändert durch:
- 12.003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33).
In Anhang II wird in der Tabelle Folgendes hinzugefügt:
"BG | Bulgarien | |
RO | Rumänien" |
Die Karte erhält folgende Fassung:
"Definition der geografischen Regionen
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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