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Bund

Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII

(ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 1, insbesondere Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird der freie Warenverkehr für Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt, indem Regeln für die vollständige Bioabbaubarkeit von Tensiden für Detergenzien sowie für die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe von Detergenzien festgelegt werden.

(2) Einige der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthaltenen Methoden, so z.B. die Referenzmethode nach ISO 14593, gelten auch für die Prüfung von schwer wasserlöslichen Stoffen, wenn für eine angemessene Dispersion des Stoffes gesorgt ist. Weitere Anleitung zur Prüfung schwer löslicher Stoffe gibt ISO 10634. Dennoch sollte eine zusätzliche Prüfmethode für die Verwendung bei schwer wasserlöslichen Tensiden eingeführt werden. Bei dieser zusätzlichen Prüfmethode handelt es sich um die Norm ISO 10708:1997 "Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium". Der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) gelangte zu dem Schluss, dass die ISO 10708 dem Niveau der bereits in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Testmethoden entspricht, und befürwortete ihre Verwendung.

(3) Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus muss der Zugang zu den Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien für die breite Öffentlichkeit erleichtert werden. Daher sollte auf der Verpackung von Detergenzien die Adresse einer Website angegeben werden, von der das in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erwähnte Verzeichnis der Inhaltsstoffe problemlos abgerufen werden kann.

(4) Allergene Duftstoffe müssen bereits jetzt angegeben werden, wenn sie in Reinform zugesetzt sind. Sind sie jedoch als Bestandteil komplexer Inhaltsstoffe, etwa ätherischer Öle oder Parfüms, zugesetzt, ist ihre Angabe nicht vorgeschrieben. Im Sinne einer stärkeren Transparenz für die Verbraucher sollten allergene Duftstoffe in Detergenzien unabhängig von der Art und Weise angegeben werden, wie sie dem Detergens zugesetzt wurden.

(5) Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung einer wissenschaftlichen Fachnomenklatur vorgeschrieben, die die breite Öffentlichkeit eher verwirren als informieren dürfte. Darüber hinaus gibt es einige geringfügige Abweichungen zwischen den Informationen, die für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt werden, und denen, die für das medizinische Personal nach Abschnitt C desselben Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaltsstoffinformationen für die breite Öffentlichkeit sollten in einer leichter verständlichen Form abgefasst werden, indem die bereits für kosmetische Inhaltsstoffe benutzte INCI-Nomenklatur verwendet wird, und die Abschnitte C und D sollten angeglichen werden.

(6) Aus der Definition des Begriffs "Detergens" in der Verordnung geht klar hervor, dass die Kennzeichnungsvorschriften für alle Detergenzien gelten, ob sie Tenside enthalten oder nicht. Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthält jedoch für Detergenzien, die für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmt sind und Tenside enthalten, sowie für jene ohne Tenside unterschiedliche Regelungen. Diese unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen dienen keinem sinnvollen Zweck und sollten beseitigt werden.

(7) Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, diese Anhänge zu ersetzen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Detergenzienausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 erlangt seine Geltung sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

.

  Anhang I

" Anhang III
Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit (Mineralisierung) von Tensiden in Detergenzien

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