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Regelwerk, EU 2006

Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flubendazol und Lasalocid

(ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2006 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1,

insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Für den Stoff Flubendazol besteht derzeit ein Eintrag in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Hühner, Puten, Wildgeflügel und Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren sowie für Hühner, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dieser Eintrag für Flubendazol in Anhang I sollte auf sämtliche Geflügelarten in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier erweitert werden.

(3) Für den Stoff Lasalocid besteht derzeit ein Eintrag in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Geflügel in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Bis zur Validierung von Analysemethoden sollte der Stoff Lasalocid für Geflügel, dessen Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in den Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden. Somit sollte die derzeit geltende Bestimmung, derzufolge Tiere ausgenommen sind, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus dem Eintrag für Lasalocid in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Tierarzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilt wurden, erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Anhang

A: Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind): 

2 Mittel gegen Parasiten

2.1 Mittel gegen Endoparasiten

2.1.3 Benzimidazole und Pro-Benzimidazole

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe
"Flubendazol Summe von Flubendazol und
(2-amino-1H-benzimidazol-5-yl) (4-fluorphenyl)methanon
Geflügel, Schweine 50 µg/kg
50 µg/kg
400 µg/kg
300 µg/kg
Muskel
Haut + Fett
Leber
Nieren
Flubendazol Flubendazol Geflügel 400 µg/kg Eier"

2.4 Mittel gegen Protozoen

2.4.4 Ionophore

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe
"Lasalocid Lasalocid A Geflügel 20 µg/kg
100 µg/kg
100 µg/kg
50 µg/kg
Muskel
Haut + Fett
Leber
Nieren"

B. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige höchstmengen festgesetzt sind):

2 Mittel gegen Parasiten

2.4 Mittel gegen Protozoen

2.4.5 Ionophore

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe
"Lasalocid Lasalocid A Geflügel 150 µg/kg Eier (1)

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