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Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 1;
VO (EG) 425/2007 - ABl. Nr. L 103 vom 20.04.2007 S. 26;
VO (EG) 1304/2007 - ABl. Nr. L 290 vom 08.11.2007 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1954 - ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 20 Inkrafttreten Ausnahme;
VO (EU) 2018/974 - ABl. Nr. L 179 vom 16.07.2018 S. 14 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 06.08.2018 gem. Art. 12 VO (EU) 2018/974 - Entsprechungstabelle
Hebt RL 80/1119/EWG auf.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,
in Erwägung nachstehender Grunde:
(1) Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik, die im Weißbuch der Kommission "Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" dargestellt sind.
(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.
(3) Statistische Daten über die Binnenschifffahrt wurden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen 2 erhoben; sie wird dem heutigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr gerecht. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der ihren Anwendungsbereich erweitert und ihre Effizienz erhöht.
(4) Folglich sollte die Richtlinie 80/1119/EWG aufgehoben werden.
(5) Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.
(6) Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.
(7) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 3 bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.
(9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.
(10) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 5 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört worden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.
(3) Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, deren insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anhebung des darin genannten Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs zu erlassen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zur Anpassung der darin enthaltenen Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen zu erlassen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
(1) Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen a bis D erhoben.
(2) In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang E erhoben.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang F klassifiziert.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
Artikel 4a Pilotstudien 16
(1) Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 8. Dezember 2018 die geeignete Methodik zur Erstellung von Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf Binnenwasserstraßen.
(2) Die Kommission leitet bis zum 8. Dezember 2019 freiwillige Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und mit denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Angaben über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste bereitgestellt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Durchführbarkeit dieser neuen Datensammlungen, die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen und die damit zusammenhängende statistische Qualität zu bewerten.
(3) Die Kommission übermittelt bis zum 8. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudien. Je nach Ergebnis dieses Berichts legt die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, vor.
(4) Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des seitens der Union erbrachten Mehrwerts aus dem Gesamthaushalt der Union ein Beitrag zur Finanzierung dieser Pilotstudien geleistet.
Artikel 5 Datenübermittlung 16
(1) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2007. Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Verlängerungen der Übermittlungsfrist sind in Anhang G festgelegt.
Gemeinschaftsstatistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7 Qualität der Daten 16 16a
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der methodischen Anforderungen und Kriterien zur Qualitätssicherung der erstellten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.
(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.
(4) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien angewandt.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8 Durchführungsberichte 16
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über mögliche Verbesserungen und die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere:
Artikel 9 Ausübung der Befugnisübertragung 16
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen 7.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 10 Ausschussverfahren 16
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 11 Übergangsbestimmungen und Aufhebung
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Statistiken für das Jahr 2006 gemäß der Richtlinie 80/1119/EWG vor.
(2) Die Richtlinie 80/1119/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.
____________________
1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.
2) ABl. Nr. L 339 vom 15.12.1980 S. 30. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
3) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
4) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
5) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
6) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
7) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.)
Anhang A 07 |
Tabelle A1 Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | "A1' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | "yyyyy' | |
Ladeland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Löschland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Güterart | 2 Ziffern | NST 2000 ** | |
Verpackungsart | 1 Ziffer | 1 = Güter in Containern 2 = Güter nicht in Containern und Leercontainer |
|
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
*) Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:
- ,NUTS0 + ZZ', wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt; **) Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden. |
Anhang B 07 |
Tabelle B1 Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | ,B1' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | ,yyyyy' | |
Ladeland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Löschland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Nationalität des Schiffes | 2 Buchstaben | ||
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
*) Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren: - ,NUTS0 + ZZ', wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt; - ,ISO-Code + ZZ', wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt; - ,ZZZZ', wenn das Partnerland unbekannt ist. **) Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ~ZZ' zu verwenden. |
Tabelle B2 Schiffsverkehr (jährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | ,B2' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | ,yyyyy' | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe) |
Schiffsbewegungen | ||
Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe) |
Schiffsbewegungen | ||
Schiffskilometer (beladene Schiffe) |
Schiffskilometer | ||
Schiffskilometer (leere Schiffe) |
Schiffskilometer | ||
Anmerkung: Die Übermittlung der Tabelle B2 ist fakultativ. |
Anhang C 07 |
Tabelle C1 Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | ,C1' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | ,yyyyy' | |
Ladeland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Löschland/-region | 4 alphanumerische Zeichen | NUTS2 * | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Containergrößen | 1 Ziffer | 1 = 20-Fuß-Ladeeinheiten 2 = 40-Fuß-Ladeeinheiten 3 = Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß 4 = Ladeeinheiten > 40 Fuß |
|
Ladestatus | 1 Ziffer | 1 = beladene Container 2 = leere Container |
|
Güterart | 2 Ziffern | NST 2000 ** | |
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
TEU | TEU | ||
TEU-Kilometer | TEU-Kilometer | ||
*) Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren: - ,NUTS0 + ZZ'; wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt; - ,ISO-Code + ZZ', wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt; - ,ZZZZ', wenn das Partnerland unbekannt ist. **) Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden. |
Anhang D 07 |
Tabelle D1 Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | ,D1' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | ,yyyyy' | |
Quartal | 2 Ziffern | 41 = 1. Quartal 42 = 2. Quartal 43 = 3. Quartal 44 = 4. Quartal |
|
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Nationalität des Schiffes | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) * | |
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
*) Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ~ZZ' zu verwenden. |
Tabelle D2 Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | ,D2' | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | ,yyyyy' | |
Quartal | 2 Ziffern | 41 = 1. Quartal 42 = 2. Quartal 43 = 3. Quartal 44 = 4. Quartal |
|
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Nationalität des Schiffes | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) * | |
Ladestatus | 1 Ziffer | 1 = beladene Container 2 = leere Container |
|
Beförderte Tonnen | Tonnen | ||
Tonnenkilometer | Tonnenkilometer | ||
TEU | TEU | ||
TEU-Kilometer | TEU-Kilometer | ||
*) Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ,ZZ' zu verwenden. |
Anhang E 07 |
Tabelle E1 Güterverkehr (jällrliche Daten)
Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
Tabelle | 2 alphanumerische Zeichen | "E1" | |
Meldeland | 2 Buchstaben | NUTS0 (Ländercode) | |
Jahr | 4 Ziffern | "yyyy" | |
Verkehrsart | 1 Ziffer | 1 = innerstaatlich 2 = grenzüberschreitend (ohne Transit) 3 = Transit |
|
Güterart | 2 Ziffern | NST 2000 * | |
Beförderte Tonnen insgesamt | Tonnen | ||
Tonnenkilometer insgesamt | Tonnenkilometer | ||
*) Wie in Anhang F erläutert, kann die Systematik NST/R nur für das Bezugsjahr 2007 für die Meldung der Güterart verwendet werden. |
Gütersystematik | Anhang F 07 07a |
NST 2007
Abteilung | Bezeichnung |
01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |
02 | Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
04 | Nahrungs- und Genussmittel |
05 | Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
06 | Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
07 | Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 | Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
09 | Sonstige Mineralerzeugnisse |
10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
11 | Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
12 | Fahrzeuge |
13 | Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
14 | Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
15 | Post, Pakete |
16 | Geräte und Material für die Güterbeförderung |
17 | Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
18 | Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
19 | Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
20 | Sonstige Güter a.n.g. |
(aufgehoben) | Anhang G 16 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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