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Verordnung (EG) Nr. 1663/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2 muss der Lebensmittelunternehmer nach der Fleischuntersuchung der geschlachteten Tiere die Tonsillen entfernen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 legt Anforderungen für die Kolostrumerzeugung fest; diese sollte amtlichen Kontrollen unterzogen werden.
(3) Anhang VI zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält allgemeine Grundsätze, die bei Bescheinigungen, die Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern beiliegen, zu beachten sind. Insbesondere wird verlangt, dass Bescheinigungen mindestens in der Amtssprache des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein müssen, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Aufgrund zahlreicher praktischer und operativer Probleme, die durch diese doppelte Anforderung bereits aufgeworfen werden, empfiehlt es sich, diese Anforderungen auf die grundsätzliche Verpflichtung zu beschränken, dass Bescheinigungen mindestens in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt sein müssen, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Da jedoch in bestimmten Situationen das Versanddrittland ein Interesse daran hat, Bescheinigungen in seiner Amtssprache auszustellen, sollte diese Möglichkeit ergänzend zu dem oben genannten Grundsatz bestehen bleiben. Anhang VI ist entsprechend zu ändern.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2006
_________
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).
2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.
Anhang |
1. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt IV Kapitel I:
i) Teil a Nummer 1 werden die Worte "Entfernen der Tonsillen" gestrichen;
ii) Teil B Nummer 1 werden die Worte "Entfernung der Tonsillen" gestrichen.
b) In Abschnitt IV Kapitel III Nummer 1 werden die Worte "Entfernung der Tonsillen" gestrichen.
2. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:
" Anhang IV
Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Kapitel I:
Kontrollen von Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben
Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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