Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Normenübersicht |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
- 2013/C 136/06 -
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. C 136 vom 15.05.2013 S. 7aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. der Mitt. 2017/C 149/01
(Anm.: jetzt RL 2013/29/EU)
ENO 1 | Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Referenz der ersetzen Norm | Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) | (2) | (3) | (4) |
CEN | EN ISO 14451-1:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 1: Begriffe (ISO 14451-1:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-2:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 2: Prüfverfahren (ISO 14451-2:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-3:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 3: Kennzeichnung (ISO 14451-3:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-4:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 4: Anforderungen und Kategorisierung von Mikrogasgeneratoren (ISO 14451-4:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-5:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 5: Anforderungen und Kategorisierung von Airbaggasgeneratoren (ISO 14451-5:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-6:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 6: Anforderungen und Kategorisierung von Airbagmodulen (ISO 14451-6:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-7:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 7: Anforderungen und Kategorisierung von Gurtstraffern (ISO 14451-7:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-8:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 8: Anforderungen und Kategorisierung von Anzündern (ISO 14451-8:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-9:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 9: Anforderungen und Kategorisierung von Aktuatoren (ISO 14451-9:2013) |
||
CEN | EN ISO 14451-10:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 10: Anforderungen und Kategorisierung von Halbfertigerzeugnissen (ISO 14451-10:2013) |
||
CEN | EN 15947-1:2010
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 1: Begriffe |
||
CEN | EN 15947-2:2010
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 2: Kategorien und Feuerwerkstypen |
||
CEN | EN 15947-3:2010
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 3: Mindestanforderungen an die Kennzeichung |
||
Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet). | |||
CEN | EN 15947-4:2010
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 4: Prüfverfahren |
||
Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet). | |||
CEN | EN 15947-5:2010
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 5: Anforderungen an Konstruktion und Funktion |
||
Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet). | |||
CEN | EN 16256-1:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 1: Begriffe |
||
CEN | EN 16256-2:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 2: Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater |
||
CEN | EN 16256-3:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 3: Anforderungen an die Konstruktion und Funktion |
||
CEN | EN 16256-4:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung |
||
CEN | EN 16256-5:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 5: Prüfverfahren |
||
CEN | EN 16261-1:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 1: Begriffe |
||
CEN | EN 16261-2:2013
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 2: Anforderungen |
||
CEN | EN 16261-3:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 3: Prüfverfahren |
||
CEN | EN 16261-4:2012
Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung |
||
1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
|
Anmerkung 1: Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein ("Dow"), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
Anmerkung 2.2: Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
Anmerkung 2.3: Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.
Anmerkung 3: Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
ANMERKUNG:
- Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 1im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
- Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.
- Verweise auf Berichtigungen "../AC:YYYY" werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.
- Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.
- Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
- Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/europeanstandards/harmonisedstandards/index_en.htm
__________
1) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion