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Regelwerk, Normenübersicht

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
- 2013/C 136/06 -

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. C 136 vom 15.05.2013 S. 7aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. der Mitt. 2017/C 149/01

(Anm.: jetzt RL 2013/29/EU)

ENO 1 Referenz und Titel der Norm
(und Referenzdokument)
Referenz der ersetzen Norm Datum der Beendigung der Annahme
der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm
Anmerkung 1
(1) (2) (3) (4)
CEN EN ISO 14451-1:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 1: Begriffe (ISO 14451-1:2013)

CEN EN ISO 14451-2:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 2: Prüfverfahren (ISO 14451-2:2013)

CEN EN ISO 14451-3:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 3: Kennzeichnung (ISO 14451-3:2013)

CEN EN ISO 14451-4:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 4: Anforderungen und Kategorisierung von Mikrogasgeneratoren (ISO 14451-4:2013)

CEN EN ISO 14451-5:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 5: Anforderungen und Kategorisierung von Airbaggasgeneratoren (ISO 14451-5:2013)

CEN EN ISO 14451-6:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 6: Anforderungen und Kategorisierung von Airbagmodulen (ISO 14451-6:2013)

CEN EN ISO 14451-7:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 7: Anforderungen und Kategorisierung von Gurtstraffern (ISO 14451-7:2013)

CEN EN ISO 14451-8:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 8: Anforderungen und Kategorisierung von Anzündern (ISO 14451-8:2013)

CEN EN ISO 14451-9:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 9: Anforderungen und Kategorisierung von Aktuatoren (ISO 14451-9:2013)

CEN EN ISO 14451-10:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge - Teil 10: Anforderungen und Kategorisierung von Halbfertigerzeugnissen (ISO 14451-10:2013)

CEN EN 15947-1:2010

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 1: Begriffe

CEN EN 15947-2:2010

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 2: Kategorien und Feuerwerkstypen

CEN EN 15947-3:2010

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 3: Mindestanforderungen an die Kennzeichung

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).
CEN EN 15947-4:2010

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 4: Prüfverfahren

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).
CEN EN 15947-5:2010

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 5: Anforderungen an Konstruktion und Funktion

Vermerk: Bis zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Norm erachten die Mitgliedstaaten Batterien und Kombinationen, die der Norm EN 15947 entsprechen, nur dann als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wenn diese vor dem Inverkehrbringen wie folgt eindeutig gekennzeichnet werden. Bei Batterien und Kombinationen, die auf ebenen Boden gestellt werden sollen: "Batterie auf ebenen Boden stellen" oder "Kombination auf ebenen Boden stellen". Bei Batterien und Kombinationen, die in weiche Erde oder weiches Material gesteckt werden sollen: "Batterie senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken" oder "Kombination senkrecht in weiche Erde oder anderes nicht brennbares Material, z.B. Sand, stecken". Bei Batterien und Kombinationen, die an einem Pfahl befestigt werden sollen: "Batterie fest und senkrecht an einem stabilen Pfahl befestigen", "Oberkante der Batterie muss Pfahl überragen" oder "Kombination fest und senkrecht an einem stabilen Pfeil befestigen", "Oberkante der Kombination muss Pfahl überragen". Die Methode und die Mittel für die Befestigung der Batterie oder Kombination an einem Pfahl sind ausführlich unter Verwendung einer Terminologie zu beschreiben, die in den mitgelieferten Gebrauchsanweisung problemlos von nicht professionellen Benutzern verstanden werden kann. Bei anderen Batterien und Kombinationen: (Angabe sonstiger Sicherheitsvorkehrungen, wenn nicht zur Aufstellung auf ebenen Boden, zum Stecken in weiche Erde oder anderes Material oder zur Befestigung an einem Pfahl bestimmt und geeignet).
CEN EN 16256-1:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 1: Begriffe

CEN EN 16256-2:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 2: Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater

CEN EN 16256-3:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 3: Anforderungen an die Konstruktion und Funktion

CEN EN 16256-4:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

CEN EN 16256-5:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater - Teil 5: Prüfverfahren

CEN EN 16261-1:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 1: Begriffe

CEN EN 16261-2:2013

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 2: Anforderungen

CEN EN 16261-3:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 3: Prüfverfahren

CEN EN 16261-4:2012

Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorie 4 - Teil 4: Mindestanforderungen an die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung

1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
  • CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)
  • Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)
  • ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716, (http://www.etsi.eu)


Anmerkung 1: Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein ("Dow"), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2: Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3: Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3: Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

__________
1) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

ENDE

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