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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/40/EG der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 49)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1,

gestützt auf die Ersuchen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs und Italiens,

nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission 2 wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Gebiete in Mitgliedstaaten als Schutzgebiete hinsichtlich bestimmter Schadorganismen anerkannt.

(2) Dänemark wurde als Schutzgebiet hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Augrund der Ergebnisse der in Dänemark durchgeführten einschlägigen Untersuchungen hat Dänemark Informationen vorgelegt, nach denen das Land nicht länger als Schutzgebiet einzustufen ist, um einen angemessenen Schutz vor Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr gewährleisten zu können, und hat beantragt, den Status als Schutzgebiet aufzuheben. Daher sollte Dänemark nicht länger als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt sein.

(3) Nach Informationen der Tschechischen Republik, Frankreichs und Italiens sollten die Tschechische Republik, die Regionen Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass in Frankreich sowie die Region Basilicata in Italien als Schutzgebiet hinsichtlich Grapevine flavescence dorree MLO (Flavescence doree der Weinrebe) anerkannt werden, da dieser Schadorganismus dort nicht auftritt.

(4) Die Richtlinie 2001/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe c Nummer 01 wird das Wort "Dänemark" gestrichen.

2. Folgender Buchstabe d Nummer 4 wird angefügt:

"4. Grapevine flavescence doree MLO Tschechische Republik (bis 31. März 2009), Regionen Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass in Frankreich (bis 31. März 2009), Region Basilicata in Italien (bis 31. März 2009)"

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Oktober 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_______________

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 9).

2) ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2001 S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/36/EG (ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 13).

ENDE

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