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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 30.08.2007 S. 21, ber. 2007 L 258 S. 44)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Konsumgüter",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ("Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk") kam der Wissenschaftliche Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse", ersetzt durch den Wissenschaftlichen Ausschuss "Konsumgüter" (SCCP) (Beschluss 2004/210/EG der Kommission 2), zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.

(3) Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss.

(4) Die Stoffe, für die keine aktualisierten Sicherheitsdossiers zur Durchführung einer angemessenen Risikobewertung vorgelegt werden, sollten in Anhang II aufgenommen werden.

(5) 4,4'-Diaminodiphenylamin und seine Salze, 4-Diethylamino-otoluidin und seine Salze, N,N-Diethyl-pphenylendiamin und seine Salze, N,N-Dimethyl-pphenylendiamin und seine Salze sowie Toluen-3,4-diamin und seine Salze sind derzeit mit den laufenden Nummern 8 und 9 in Anhang III Erster Teil als allgemeine Einträge aufgeführt. Sie sind ausdrücklich aus den allgemeinen Einträgen in Anhang III zu streichen. Stattdessen sollten sie in Anhang II aufgenommen werden. Daher sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden.

(6) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Juni 2008 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden folgende laufende Nummern 1244 bis 1328 angefügt:

Laufende Nummer Chemische Bezeichnung/INCI-Bezeichnung
"1244 1-Methyl-2,4,5-trihydroxybenzol (CAS-Nr. 1124-09-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1245 2,6-Dihydroxy-4-methylpyridin (CAS-Nr. 4664-16-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1246 5-Hydroxy-1,4-benzodioxan (CAS-Nr. 10288-36-5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1247 3,4-Methylenedioxyphenol (CAS-Nr. 533-31-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1248 3,4-Methylenedioxyaniline (CAS-Nr. 14268-66-7) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1249 Hydroxypyridinone (CAS-Nr. 822-89-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1250

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