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Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 14.02.2007 S. 40)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u.a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.
(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.
(3) Für Atrazin wurden mit der Richtlinie 2007/7/EG der Kommission 4 bis zur Vorlage von Daten durch den Antragsteller vorläufige Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 86/362/EWG aufgenommen. Nach weiterer Prüfung zeigte sich, dass mehr Zeit für die Erstellung von Daten über Rückstandstests eingeräumt werden sollte. Daher sollte die Geltungsdauer der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Atrazin verlängert werden.
(4) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Anwendungen geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Acetamiprid, Deltamethrin, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin führen sollten.
(5) Für Imazalil hat ein Mitgliedstaat der Kommission angesichts von Bedenken über die Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.
(6) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände der in der vorliegenden Richtlinie genannten Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation 5 veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.
(7) Für Acetamiprid, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Thiacloprid wurde eine akute Referenzdosis (ARfD) festgelegt. Die Verbraucherexposition bei kurzzeitiger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln 6
(Stand: 11.03.2019)
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