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Regelwerk, EU 2007 Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 522)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 23.02.2007 S. 33;
Entsch. 2009/343/EG - ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2009 S. 13;
Beschl. 2014/702/EU - ABl. Nr. L 293 vom 09.10.2014 S. 48 Gültig;
Beschl. (EU) 2017/1438 - ABl. Nr. L 205 vom 08.08.2017 S. 89;
Beschl. (EU) 2019/785 - ABl. L 127 vom 16.05.2019 S. 23aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2019/785

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat bekräftigte die große Bedeutung, die im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung dem Aufbau einer vollständig integrativen Informationsgesellschaft zukommt, die auf der breiten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den öffentlichen Diensten, den kleinen und mittleren Unternehmen und den Privathaushalten beruht 2. Mit ihrer i2010-Initiative betonte die Kommission die Rolle der IKT als wichtige Triebkraft für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung 3.

(2) Die Schaffung eines offenen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkts für die Geräte und Dienste der Informationsgesellschaft und für Mediendienste in der Gemeinschaft ist für die Einführung der IKT entscheidend. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -geräte kann zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Ankurbelung des Wettbewerbs im IKT-Bereich unter anderem dadurch beitragen, dass er für die zügige Einführung neuer Technologien sorgt.

(3) Die Ultrabreitbandtechnik (UWB), bei der üblicherweise eine sehr geringe Sendeleistung über eine sehr große Funkfrequenzbandbreite eingesetzt wird, eignet sich für eine ganze Palette von Kommunikations-, Mess-, Ortungs-, Medizin-, Überwachungs- und Bildgebungsanwendungen, die für verschiedene Bereiche der Gemeinschaftspolitik von Nutzen wären, darunter auch für die Informationsgesellschaft und den Binnenmarkt. In diesem Zusammenhang kommt es nun darauf an, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die in Abhängigkeit von den sich bietenden kommerziellen Chancen die Entwicklung wirtschaftlich tragfähiger Märkte für die Anwendungen der Ultrabreitbandtechnik begünstigen.

(4) Die rechtzeitige Einführung und Übernahme von Anwendungen, die Ultrabreitbandtechnik nutzen, in der Gemeinschaft wird durch eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Funkfrequenznutzungsvorschriften gefördert, damit ein echter Binnenmarkt für diese Anwendungen entsteht, der entsprechende Größenvorteile und Vorteile für die Verbraucher bietet.

(5) Obwohl Ultrabreitbandsignale gewöhnlich mit einer extrem geringen Sendeleistung abgestrahlt werden, besteht dennoch die Möglichkeit, dass vorhandene Funkdienste funktechnisch gestört werden, so dass Regelungen getroffen werden müssen. Bei der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen für die Ultrabreitbandtechnik muss daher einerseits den bestehenden Ansprüchen auf Schutz gegen funktechnische Störungen (darunter auch Frequenznutzungsrechte der Funkastronomie-, Satelliten- Erdbeobachtungs- und Raumforschungssysteme) Rechnung getragen werden und andererseits ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der etablierten Dienste und dem übergeordneten politischen Ziel der Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Einführung innovativer Technologien zum Nutzen der Gesellschaft hergestellt werden.

(6) Die Frequenznutzung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) 4 und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) 5. Funkausrüstungen werden den Gesundheitsschutzanforderungen gerecht, wenn sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) 6 erfüllen.

(7) Die Kommission erteilte der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachstehend "CEPT" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung drei Normungsaufträge 7 zur Durchführung aller erforderlichen Arbeiten, um die am besten geeigneten technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die einheitliche Einführung von Ultrabreitbandanwendungen in der Europäischen Union festzustellen.

(8) Diese Entscheidung beruht auf den technischen Untersuchungen, die von der CEPT im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Bei diesen Kompatibilitätsuntersuchungen wird u. a. davon ausgegangen, dass Ultrabreitbandgeräte überwiegend im Innenbereich betrieben werden und innerhalb von 10 Sekunden zu senden aufhören, wenn sie keine Empfangsbestätigung von einem zugehörigen Empfänger erhalten. Darüber hinaus werden Videosignale vorwiegend in hocheffizienter Kodierung übertragen.

(9) Diese Entscheidung gilt auch für den Außeneinsatz von Ultrabreitbandgeräten, es sei denn, die Nutzung erfolgt an einem festen Standort im Außenbereich oder in Verbindung mit einer festen Außenantenne oder in Fahrzeugen. Mögliche Störungen, die in diesen Fällen auftreten können, müssen noch weiter untersucht werden.

(10) Die von dieser Entscheidung betroffenen Ultrabreitbandgeräte fallen in den Anwendungsbereich der FuTEE-Richtlinie. Allerdings fällt die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte für die Flugzeugkommunikation im Rahmen des Flugverkehrsmanagements und für Anwendungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht in den Anwendungsbereich der FuTEE-Richtlinie, weshalb der Einsatz solcher Geräte in diesen sicherheitskritischen Bereichen durch sektorspezifische Vorschriften geregelt werden muss.

(11) Die Europäische Kommission erteilte den europäischen Normungsorganisationen gemäß der FuTEE-Richtlinie einen Normungsauftrag (M/329) zur Aufstellung einer Reihe harmonisierter Normen für Ultrabreitbandanwendungen, die entsprechend dieser Richtlinie anerkannt werden sollen und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.

(12) Aufgrund des von der Europäischen Kommission erteilten Normungsauftrags M/329 erarbeitet ETSI derzeit europäische Normen wie die harmonisierte Norm EN 302 065 für die Ultrabreitbandtechnik, wobei ETSI möglichen Gesamteffekten, sofern dadurch funktechnische Störungen verursacht werden können, und den Kompatibilitätsuntersuchungen der CEPT Rechnung trägt. Harmonisierte Normen sollten gepflegt und mit der Zeit weiterentwickelt werden, um neu entstehende Dienste, für die noch keine Frequenzen zugewiesen wurden, zu schützen.

(13) Ist im Übrigen ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Geräte, die im Rahmen der FuTEE-Richtlinie oder einer auf ihrer Grundlage angenommenen harmonisierten Norm mit Ultrabreitbandtechnik arbeiten, dennoch nicht den Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, so kann er Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 5 dieser Richtlinie ergreifen.

(14) Die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte wird im Rahmen dieser Entscheidung störungsfrei und ungeschützt gestattet und unterliegt daher Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste 8.

(15) Um die fortdauernde Anwendbarkeit der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden angesichts der schnellen Veränderungen in diesem Bereich die Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte soweit möglich beobachten, damit diese Entscheidung aktiv überprüft werden kann. Bei einer solchen Überprüfung wird der technischen Entwicklung und der Änderung der Marktsituation Rechnung getragen und geprüft, ob die ursprünglichen Voraussetzungen für den Betrieb von Ultrabreitbandgeräten in den in dieser Entscheidung festgelegten Frequenzbereichen noch zutreffen.

(16) Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vorhandener Dienste sollten in dieser Entscheidung Bedingungen festgelegt werden, die als geeignet gelten, die bereits in Betrieb befindlichen Dienste zu schützen.

(17) Geeignete Störungsminderungstechniken, darunter auch Techniken wie "Detect-And-Avoid" (Feststellung und Vermeidung bereits benutzter Frequenzen) und "Low-Duty-Cycle" (geringer Sendezeitanteil), die von der CEPT und dem ETSI im Auftrag der Kommission untersucht und spezifiziert wurden, sollten in harmonisierte Normen gemäß der FuTEE-Richtlinie aufgenommen werden, sobald stabile und bewiesene Ergebnisse vorliegen, damit ein angemessener Schutz bei den in dieser Entscheidung festgelegten Sendeleistungen sichergestellt wird.

(18) Die Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder von 4,2-4,8 GHz durch Ultrabreitbandgeräte ohne geeignete Störungsminderungstechniken sollten befristet und nach dem 31. Dezember 2010 durch strengere Bedingungen ersetzt werden, weil angestrebt wird, dass diese Art von Geräten langfristig ausschließlich in den Frequenzen oberhalb von 6 GHz eingesetzt wird.

(19) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Gestattung der Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte und die Vereinheitlichung der Bedingungen für diese Nutzung in der Gemeinschaft.

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG (FuTEE-Richtlinie) und aller sonstigen Gemeinschaftsvorschriften, welche die Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Ultrabreitbandgeräte gestatten.

Artikel 2 09 14

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Ultrabreitbandgeräte" sind Geräte, die als festen Bestandteil oder als Zubehör Komponenten für die Kurzstrecken-Funkkommunikation enthalten, welche die absichtliche Erzeugung und Aussendung von Hochfrequenzenergie ermöglichen, die sich über einen Frequenzbereich von über 50 MHz ausbreitet und mehrere Frequenzbänder, die für Funkdienste zugeteilt sind, umfassen kann;
  2. "störungsfrei und ungeschützt": bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkdienste besteht;
  3. "im Innenbereich" bedeutet innerhalb von Gebäuden oder Räumen, deren Abschirmung normalerweise für die Signaldämpfung sorgt, die zum Schutz anderer Funkdienste gegen funktechnische Störungen notwendig ist;
  4. "Kraftfahrzeug" ist jedes Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 9;
  5. "Schienenfahrzeug" ist jedes Fahrzeug im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 10;
  6. "EIRP" bedeutet äquivalente isotrope Strahlungsleistung und ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn);
  7. "maximale mittlere spektrale Leistungsdichte", angegeben als EIRP des geprüften Funkgerätes bei einer bestimmten Frequenz, ist die durchschnittliche Leistung pro einzelne Bandbreite (in der Mitte der betreffenden Frequenz), die unter den angegebenen Messbedingungen in die Richtung des höchsten Leistungspegels abgestrahlt wird;
  8. "Spitzenleistung", angegeben als EIRP, ist die Leistung, die innerhalb einer Bandbreite von 50 MHz bei der Frequenz, bei der die höchste mittlere abgestrahlte Leistung auftritt, unter den angegebenen Messbedingungen in die Richtung des höchsten Leistungspegels abgestrahlt wird;
  9. -
  10. "Baumaterialanalyse" (BMA) ist die Verwendung eines Sensors zur Aufnahme von Feldveränderungen, durch den Objekte innerhalb einer Gebäudestruktur geortet werden oder durch den die physikalischen Eigenschaften eines Baumaterials bestimmt werden können;
  11. "gesamte spektrale Leistungsdichte" ist der Mittelwert der mittleren spektralen Leistungsdichtewerte, die in einem Umkreis um die Messanordnung mit einer Auflösung von mindestens 15 Grad gemessen werden. Der detaillierte Messaufbau ist in der ETSI-Norm EN 302 065-4 festgelegt;
  12. "an Bord von Flugzeugen" bedeutet die Nutzung von Funkverbindungen zur flugzeuginternen Kommunikation innerhalb eines Flugzeugs;
  13. "LT1" sind zur allgemeinen Ortsverfolgung von Menschen und Gegenständen bestimmte Systeme, die genehmigungsfrei in Betrieb genommen werden können.'

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlauben die störungsfreie und ungeschützte Nutzung von Funkfrequenzen durch Ultrabreitbandgeräte unter der Voraussetzung, dass diese Geräte den Bedingungen im Anhang entsprechen und im Innenbereich benutzt werden oder bei Benutzung im Außenbereich nicht an einer festen Anlage, einer festen Infrastruktur oder einer festen Außenantenne angebracht sind. Ultrabreitbandgeräte, die den Bedingungen im Anhang entsprechen, dürfen auch in Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen verwendet werden.'

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Frequenzbänder durch Ultrabreitbandgeräte insbesondere im Hinblick auf die fortdauernde Anwendbarkeit der in Artikel 3 festgelegten Bedingungen und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2007

_________
1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.
2) Schlussfolgerungen 7619/1/05 Rev. 1 des Europäischen Rates vom 23. März 2005.
3) KOM(2005) 229.
4) ABl. L 159 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigt im ABl. L 184 vom 24.05.2004 S. 1.
5) ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.
6) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
7) Mandat an die CEPT zur Harmonisierung der Frequenznutzung für Ultrabreitbandsysteme in der Europäischen Union ("Mandat 1"); Mandat an die CEPT zur Ermittlung der notwendigen Voraussetzungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung für Ultrabreitbandsysteme in der Europäischen Union ("Mandat 2"); Mandat an die CEPT zur Feststellung der Bedingungen für die einheitliche Einführung von Funkfrequenzanwendungen, die auf der Ultrabreitbandtechnik (UWB) beruhen, in der Europäischen Union ("Mandat 3").
8) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21.
9) ABl. L 42 vom 23.02.1970 S. 1.
10) ABl. L 14 vom 21.01.2003 S. 1.

.

Maximale EIRP-Dichten und geeignete Störungsminderungstechniken Anhang


1. Allgemeine UWB-Nutzung

Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte
(EIRP)
Maximale Spitzenleistung
(EIRP)
(über 50 MHz)
f< 1,6 GHz - 90 dBm/MHz - 50 dBm
1,6 < f< 2,7 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
2,7 < f< 3,1 GHz - 70 dBm/MHz - 36 dBm
3,1 < f< 3,4 GHz - 70 dBm/MHz
oder -
41,3 dBm/MHz mit LDC1oder DAa2
- 36 dBm
oder
0 dBm
3,4 < f< 3,8 GHz - 80 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 oder DAa2
- 40 dBm
oder
0 dBm
3,8 < f< 4,8 GHz - 70 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 oder DAA2
- 30 dBm
oder
0 dBm
4,8 < f< 6 GHz - 70 dBm/MHz - 30 dBm
6 < f< 8,5 GHz - 41,3 dBm/MHz 0 dBm
8,5 < f< 9 GHz - 65 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit DAa2
- 25 dBm
oder
0 dBm
9 < f< 10,6 GHz - 65 dBm/MHz - 25 dBm
f > 10,6 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
1) Im Frequenzband 3,1-4,8 GHz. Die Störungsminderungstechnik zur Begrenzung des Sendezeitanteils (Low-Duty-Cycle, LDC) und deren Grenzwerte werden in der ETSI-Norm EN 302 065-1 festgelegt.

2) In den Frequenzbändern 3,1-4,8 GHz und 8,5-9 GHz. Die Störungsminderungstechnik zur Feststellung und Vermeidung benutzter Frequenzen (Detect-And-Avoid, DAA) und deren Grenzwerte werden in der ETSI-Norm EN 302 065-1 festgelegt.

2. Ortsverfolgungssysteme Typ 1 (LT1)

Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung
(EIRP)
(über 50 MHz)
f< 1,6 GHz - 90 dBm/MHz - 50 dBm
1,6 < f< 2,7 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
2,7 < f< 3,4 GHz - 70 dBm/MHz - 36 dBm
3,4 < f<3,8 GHz - 80 dBm/MHz - 40 dBm
Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung (EIRP)
(über 50 MHz)
3,8 < f< 6,0 GHz - 70 dBm/MHz - 30 dBm
6 < f< 8,5 GHz - 41,3 dBm/MHz 0 dBm
8,5 < f< 9 GHz - 65 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit DAa1
- 25 dBm
oder
0 dBm
9 < f< 10,6 GHz - 65 dBm/MHz - 25 dBm
f > 10,6 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
1) Die Störungsminderungstechnik zur Feststellung und Vermeidung benutzter Frequenzen (Detect-And-Avoid, DAA) und deren Grenzwerte werden in der ETSI-Norm EN 302 065-2 festgelegt.

3. In Strassen- und Schienenfahrzeugen angebrachte UWB-Geräte

Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung
(EIRP)
(über 50 MHz)
f< 1,6 GHz - 90 dBm/MHz - 50 dBm
1,6 < f< 2,7 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
2,7 < f< 3,1 GHz - 70 dBm/MHz - 36 dBm
3,1 < f< 3,4 GHz - 70 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 + e.1.4
oder
- 41,3 dBm/MHz mit TPC3 + DAa2 + e.1.4
- 36 dBm
oder
d 0 dBm
oder
d 0 dBm
3,4 < f< 3,8 GHz - 80 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 + e.1.4
oder
- 41,3 dBm/MHz mit TPC3 + DAa2 + e.1.4
- 40 dBm
oder
d 0 dBm
oder
d 0 dBm
3,8 < f< 4,8 GHz - 70 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 + e.1.4
oder
- 41,3 dBm/MHz mit TPC3 + DAa2 + e.1.4
- 30 dBm
oder
d 0 dBm
oder
d 0 dBm
4,8 < f< 6 GHz - 70 dBm/MHz - 30 dBm
6 < f< 8,5 GHz - 53,3 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit LDC1 + e.1.4
oder
- 41,3 dBm/MHz mit TPC3 + e.1.4
- 13,3 dBm
oder
d 0 dBm
oder
d 0 dBm


Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung (EIRP) (über 50 MHz)
8,5 < f< 9 GHz - 65 dBm/MHz
oder
- 41,3 dBm/MHz mit TPC3 + DAa2 + e.1.4
- 25 dBm
oder
d 0 dBm
9 < f< 10,6 GHz - 65 dBm/MHz - 25 dBm
f > 10,6 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
1) Die Störungsminderungstechnik zur Begrenzung des Sendezeitanteils (Low-Duty-Cycle, LDC) und deren Grenzwerte werden in der ETSI-Norm EN 302 065-3 festgelegt.

2) Die Störungsminderungstechnik zur Feststellung und Vermeidung benutzter Frequenzen (Detect-And-Avoid, DAA) und deren Grenzwerte werden in der ETSI-Norm EN 302 065-3 festgelegt.

3) Die Störungsminderungstechnik zur Sendeleistungsregelung (Transmit-Power-Control, TPC) und ihre Grenzwerte sind in der ETSI-Norm EN 302 065-3 festgelegt.

4) Eine Begrenzung außerhalb (e.1.)< - 53,3 dBm/MHz ist erforderlich. Die Begrenzung außerhalb (exterior limit) ist in der ETSI- Norm EN 302 065-3 definiert.

4. UWB-Systeme an Bord von Flugzeugen

Die Werte für die maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) und die maximale Spitzenleistung (EIRP) für Geräte mit geringer Reichweite (SRD), die Ultrabreitbandtechniken (UWB) mit oder ohne Einsatz von Störungsminderungstechniken verwenden, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Technische Anforderungen

Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung (EIRP) (über 50 MHz) Anforderungen an Störungsminderungstechniken
f< 1,6 GHz - 90 dBm/MHz - 50 dBm
1,6 < f< 2,7 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
2,7 < f< 3,4 GHz - 70 dBm/MHz - 36 dBm
3,4 < f< 3,8 GHz - 80 dBm/MHz - 40 dBm
3,8 < f< 6,0 GHz - 70 dBm/MHz - 30 dBm
6,0 < f< 6,650 GHz - 41,3 dBm/MHz 0 dBm
6,650 < f< 6,6752 GHz - 62,3 dBm/MHz - 21 dBm eine Dämpfung von 21 dB sollte eingerichtet werden, um ein Niveau von
- 62.3 dBm/MHz1 zu erreichen
6,6752 < f< 8,5 GHz - 41,3 dBm/MHz 0 dBm 7,25-7,75 GHz (FSS- und MetSat-Schutz
(7,45-7,55 GHz))1,2
7,75-7,9 GHz (MetSat-SchutZ)1, 3
8,5 < f d 10,6 GHz - 65 dBm/MHz - 25 dBm
f > 10,6 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
1)Andere Störungsminderungstechniken, die einen gleichwertigen Schutz bieten, z.B. abgeschirmte Kabinenfenster, sind möglich.

2) Schutz für 7,25-7,75 GHz (fester Funkdienst über Satelliten (FSS)) und 7,45-7,55 GHz (Wetterfunkdienst über Satelliten): - 51,3 - 20*log10(10 [km]/x[km])(dBm/MHz) für Höhen ab 1 000 m über dem Boden; dabei ist x die Höhe des Flugzeugs über dem Boden in Kilometern; - 71,3 dBm/MHz für Höhen bis 1 000 m über dem Boden.

3) Schutz für 7,75-7,9 GHz (Wetterfunkdienst über Satelliten): - 44,3 - 20*log10(10 [km]/x [km])(dBm/MHz) für Höhen ab 1.000 m über dem Boden; dabei ist x die Höhe des Flugzeugs über dem Boden in Kilometern; - 64,3 dBm/MHz für Höhen bis 1.000 m über dem Boden.

5. UWB-Materialerkennungsgeräte

5.1. Materialerkennungsgeräte

Nach diesem Beschluss erlaubte Materialerkennungsgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen:

Die nach diesem Beschluss erlaubten Ausstrahlungen von Materialerkennungsgeräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte der EIRP-Dichte keinesfalls überschreiten. Die Einhaltung der in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte für nicht ortsfeste Anlagen (Anwendung B) muss mit dem Gerät an einer repräsentativen Struktur des untersuchten Werkstoffs gewährleistet werden (z.B. an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4).

Frequenzbereich Ortsfeste Anlagen (Anwendung A) Nicht ortsfeste Anlagen
(Anwendung B)
Maximale mittlere
spektrale Leistungsdichte
(EIRP)
Maximale mittlere
spektrale
Leistungsdichte
(EIRP)
Maximale mittlere spektrale
Leistungsdichte (EIRP) in
der Horizontalebene
(Neigung - 20° bis 30°)
unter 1,73 GHz - 85 dBm/MHz - 85 dBm/MHz
1,73 bis 2,2 GHz - 65 dBm/MHz - 70 dBm/MHz - 70 dBm/MHz
2,2 bis 2,5 GHz - 50 dBm/MHz - 50 dBm/MHz
2,5 bis 2,69 GHz - 6 5 dBm/MHz1 - 70 dBm/MHz - 65 dBm/MHz1, 2
2,69 bis 2,7 GHz - 5 5 dBm/MHz - 75 dBm/MHz - 70 dBm/MHz3
2,7 bis 2,9 GHz - 50 dBm/MHz - 70 dBm/MHz - 70 dBm/MHz
2,9 bis 3,4 GHz - 50 dBm/MHz - 70 dBm/MHz - 70 dBm/MHz1
3,4 bis 3,8 GHz - 50 dBm/MHz - 70 dBm/MHz - 50 dBm/MHz2, 3
3,8 bis 4,8 GHz - 50 dBm/MHz - 50 dBm/MHz
4,8 bis 5 GHz - 55 dBm/MHz - 75 dBm/MHz - 55 dBm/MHz2, 3
5 bis 5,25 GHz - 50 dBm/MHz - 50 dBm/MHz
5,25 bis 5,35 GHz - 50 dBm/MHz - 60 dBm/MHz - 60 dBm/MHz
5,35 bis 5,6 GHz - 50 dBm/MHz - 50 dBm/MHz
5,6 bis 5,65 GHz - 50 dBm/MHz - 65 dBm/MHz - 65 dBm/MHz


Frequenzbereich Ortsfeste Anlagen (Anwendung A) Nicht ortsfeste Anlage
(Anwendung B)
Maximale mittlere spektrale
Leistungsdichte (EIRP)
Maximale mittlere
spektrale
Leistungsdichte
(EIRP)
Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP)
in der Horizontalebene
(Neigung - 20° bis 30°)
5,65 bis 5,725 GHz - 50 dBm/MHz - 60 dBm/MHz - 60 dBm/MHz
5,725 bis 8,5 GHz - 50 dBm/MHz - 50 dBm/MHz
8,5 bis 10,6 GHz - 65 dBm/MHz - 65 dBm/MHz
über 10,6 GHz - 85 dBm/MHz - 85 dBm/MHz
Die Spitzenleistung (in dBm), gemessen in einer Bandbreite von 50 MHz, muss geringer sein als der Grenzwert, der sich durch Hinzufügen eines Umwandlungsfaktors (25 dB) zur maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte (in dBm/MHz) ergibt.

1) Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,9-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von - 50 dBm/MHz betrieben werden.

2) Zum Schutz der Funkdienste müssen nicht ortsfeste Anlagen (Anwendung B) folgende Anforderungen bezüglich der insgesamt abgestrahlten spektralen Leistungsdichte einhalten:

  1. In den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 4,8-5 GHz muss die insgesamt abgestrahlte spektrale Leistungsdichte 10 dB unter der maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte liegen.
  2. Im Frequenzbereich 3,4-3,8 GHz muss die insgesamt abgestrahlte spektrale Leistungsdichte 5 dB unter der maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte liegen.

3) Begrenzung des Sendezeitanteils auf 10 % pro Sekunde.

5.2. Geräte zur Baumaterialanalyse (BMA)

1. Die nach diesem Beschluss erlaubten Baumaterialanalysegeräte müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sendebetrieb nur manuell mit nicht feststellbarem Einschalter und in Kontakt oder unmittelbarer Nähe zum untersuchten Werkstoff; die Aussendungen müssen direkt auf das Objekt gerichtet sein.
  2. Der BMA-Sender muss sich spätestens 10 Sekunden nach der letzten Bewegung abschalten.
  3. Die insgesamt abgestrahlte spektrale Leistungsdichte muss 5 dB unter den in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerten der maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte liegen.

2. Die Ausstrahlungen von BMA-Geräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten maximalen Leistungsgrenzwerte keinesfalls überschreiten, wenn das BMA-Gerät an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4 verwendet wird.

Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung (EIRP)
(über 50 MHz)
unter 1,73 GHz - 85 dBm/MHz1 - 45 dBm
1,73 bis 2,2 GHz - 65 dBm/MHz - 25 dBm
2,2 bis 2,5 GHz - 50 dBm/MHz - 10 dBm
2,5 bis 2,69 GHz - 65 dBm/MHz1 - 25 dBm
2,69 bis 2,7 GHz - 55 dBm/MHz2 - 15 dBm
2,7 bis 3,4 GHz - 70 dBm/MHz1 - 30 dBm
3,4 bis 4,8 GHz - 50 dBm/MHz - 10 dBm


Technische Anforderungen
Frequenzbereich Maximale mittlere spektrale Leistungsdichte (EIRP) Maximale Spitzenleistung (EIRP)
(über 50 MHz)
4,8 bis 5 GHz - 55 dBm/MHz2 - 15 dBm
5 bis 8,5 GHz - 5 0 dBm/MHz - 10 dBm
über 8,5 GHz - 85 dBm/MHz - 45 dBm
1) Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen im Frequenzbereich 1,215-1,73 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von - 70 dBm/MHz und in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,7-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von - 50 dBm/MHz betrieben werden.

2) Zum Schutz der Frequenzbänder des Radioastronomiefunkdienstes (RAS) 2,69-2,7 GHz und 4,8-5 GHz muss die insgesamt abgestrahlte spektrale Leistungsdichte geringer als - 65 dBm/MHz sein.


ENDE

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