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Entscheidung 2007/151/EG der Kommission vom 6. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG hinsichtlich der Fragebögen für den Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 634)
(ABl. Nr. L 67 vom 07.03.2006 S. 7)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2006/12/EG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) 3 erstellt werden.
(2) Der Bericht über die Durchführung der Richtlinie 91/689/EWG muss auf der Grundlage eines Fragebogens gemäß der Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) 4 erstellt werden.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 5 wurde ein Bezugsrahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung geschaffen.
(4) Eine Prüfung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Berichterstattungspflichten über Abfalldaten hat gezeigt, dass bestimmte sich aus den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG ergebende Berichterstattungspflichten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 6 abgedeckt sind.
(5) Um Überschneidungen und unnötige Verwaltungsanforderungen zu vermeiden, sollten die Berichterstattungspflichten in Bezug auf "gefährliche Abfälle" und "sonstige Abfälle" aus der Entscheidung 94/741/EG gestrichen werden. Darüber hinaus sollte die Bezeichnung "Siedlungsabfälle" durch die Bezeichnung "Hausmüll und ähnliche Abfälle" ersetzt werden, um die Entscheidung 94/741/EG an die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 anzugleichen.
(6) Entsprechend ist die Berichterstattungspflicht bezüglich gefährlicher Abfälle aus der Entscheidung 97/622/EG zu streichen.
(7) Die Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Entscheidung 94/741/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Die Entscheidung 97/622/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. März 2007
____________
1) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
2) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
3) ABl. Nr. L 296 vom 17.11.1994 S. 42.
4) ABl. Nr. L 256 vom 19.09.1997 S. 13.
5) ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
6) ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.
Anhang |
Änderungen in den Entscheidungen 94/741/EG und 97/622/EG
A. Im Anhang der Entscheidung 94/741/EG wird der zweite Fragebogen wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Fragebogen
für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/12/EG".
2. Abschnitt II Punkt 4 des Fragebogens wird wie folgt ersetzt:
(Stand: 11.03.2019)
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