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Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 55 vom 23.02.2007 S. 55;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat eine Untersuchung über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle durchgeführt. In dieser Untersuchung wurden Konzentrationsgrenzwerte für die Zwecke von Teil 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ermittelt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte konnten Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Angabe der Konzentrationsgrenze für Polychlorierte Dibenzop-dioxine und Dibenzofurane ("PCDF/PCDD") erfolgt in Toxizitätsäquivalenten ("TEq") unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalentfaktoren ("TEF") der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle ("PCB") verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.
(3) Hexachlorcyclohexan ("HCH") ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, der notwendig wäre, diese umfassend zu analysieren, wäre unangemessen hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze sollte sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere beziehen. Mithilfe der meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse werden nur die genannten Isomere bestimmt.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Der nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2007.
_______
1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 5.
Anhang |
Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:
" Teil 2 Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt
Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission * definiert sind:
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG | Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 | Verfahren | |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen | Aldrin: 5 000 mg/kg;
Chlordan: 5 000 mg/kg; Dieldrin: 5 000 mg/kg; Endrin: 5 000 mg/kg Heptachlor: 5 000 mg/kg; Hexachlorobenzol: Mirex: 5 000 mg/kg; Toxaphen: 5 000 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (4-chlorphenyl)ethan): Chlordecon: 5 000 mg/kg; Polychlorierte Dibenzop-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)6 5 mg/kg; Summe von alpha-, beta- und gamma-HCH: 5 000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: |
Permanente Lagerung nur
- unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, Hierbei müssen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates4 und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates5eingehalten werden, und es muss nachgewiesen worden sein, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist. |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | ||
10 01 14 * 2 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 01 16 * | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | ||
10 02 07 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | ||
10 03 04 * | Schlacken aus der Erstschmelze | ||
10 03 08 * | Salzschlacken aus der Zweitschmelze | ||
10 03 09 * | Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze | ||
10 03 19 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||
10 03 21 * | Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532//EG | Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 |
Verfahren | |
10 03 29 * | Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
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10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | ||
10 04 01 * | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ||
10 04 02 * | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | ||
10 04 04 * | Filterstaub | ||
10 04 05 * | Andere Teilchen und Staub | ||
10 04 06 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | ||
10 05 03 * | Filterstaub | ||
10 05 05 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie | ||
10 06 03 * | Filterstaub | ||
10 06 06 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | ||
10 08 08 * | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ||
10 08 15 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | ||
10 09 09 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind | ||
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG | Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 |
Verfahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 01 * | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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16 11 03 * | Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
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17 | Bau- und Abbruchabfälle (Einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
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17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 01 06 * | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 03 * | Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 02 * | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 03 * | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 07 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 11 * | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 13 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 15 * | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 02 * | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 03 * | Nicht verglaste Festphase | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
2) Sämtliche mit einem Sternchen * gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie. 3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12.766-1 und EN 12.766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden. 4) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1). Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. 5) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 27). 6) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) berechnet:
|
*) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 18)".
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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