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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 57 vom 24.02.2007 S. 3;
VO (EG) 897/2009 - ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 8;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/899 - ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 32aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2019/899

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe.

(4) Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffes im Futtermittel. Daher ist die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode nicht als gemeinschaftliche Analysemethode im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2 zu verstehen.

(5) Zugelassen wurde die Verwendung der Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in der Tierernährung bereits zugelassen ist 3, für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs 4, für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist 5, für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit 6, für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes 7 und für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff 8.

(6) Zur Untermauerung des Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Milchziegen und Milchschafe wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 9. Weiter kam sie zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) keine sonstige Gefahr für diese weitere Kategorie von Tieren darstellt, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würde. Dem genannten Gutachten zufolge kann die Verwendung der fraglichen Zubereitung die Milcherträge bei Milchziegen und Milchschafen wesentlich verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen erachtet die Behörde nicht als erforderlich. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2007

__________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigt im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

3) ABl. L 46 vom 20.02.2003 S. 15.

4) ABl. L 370 vom 17.12.2004 S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission (ABl. L 318 vom 06.12.2005, S. 3).

5) ABl. L 243 vom 15.07.2004 S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 der Kommission (ABl. L 291 vom 05.11.2005, S. 18).

6) ABl. L 99 vom 19.04.2005 S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006 S. 26).

7) ABl. L 291 vom 05.11.2005, S. 12.

8) ABl. L 271 vom 30.09.2006 S. 28.

9) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von "Biosaf Sc 47", einer Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae als Futtermittelzusatzstoff für Milch produzierende Kleinwiederkäuer. Angenommen am 12. Juli 2006, EFSa Journal (2006) 379, S. 1.

.

  Anhang 09 12


 

Kennnummer
des Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handelsbezeichnung)
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer der Zulassung
KBE/ kg
Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1702 Société Industrielle Lesaffre Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

(Actisaf)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 mit mindestens 5 x 109 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Saccharomyces cerevisiae
NCYC Sc 47

Analysemethoden1
Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt Chloramphenicol-Agars, auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954.

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Milchziegen und Milchschafe - 7 x 108 In den Gebrauchsinformationen sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Empfohlene Dosis:

- Milchziegen: 3 x 109 KBE pro Tier und Tag.
- Milchschafe: 2 x 109 KBE pro Tier und Tag.

16.3.2017
1) Näheres zu den Analysemethoden ist unter folgender Internet-Adresse des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/
ENDE

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