2007/197/GASP - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union
(angenommen vom Rat am 19. März 2007) (vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 27. Februar 2006 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)
Anmerkung 1: Begriffe in doppelten Anführungszeichen sind definierte Begriffe. Siehe Anlage " Begriffsbestimmungen" zu dieser Liste.
Anmerkung 2: Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
Vollautomaten,
Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.
Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.
Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine erfasste Munition verschießen können.
Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.
Anmerkung 4: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke.
ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.
militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
Waffenzielgeräte.
ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:
Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
Signalmunition,
Vogelschreck-Munition oder
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);
Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.
Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.
Anmerkung: Unternummer ML4b schließt ein:
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1.000 kg Flüssiggas pro Tag,
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Technische Anmerkung:
Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer ML4a erfassten Waren angesehen.
ML5 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.
ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.
geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.
Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:
Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,
gepanzerte Fahrzeuge,
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,
Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können,
Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,
Tarnbeleuchtung.
Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport.
ML7 Chemische oder biologische toxische Agenzien, "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
biologische Agenzien und radioaktive Stoffe "für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);
chemische Kampfstoffe einschließlich:
Nervenkampfstoffe:
Alkyl(R1)phosphonsäurealkyl(R2)esterfluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie: Sarin (GB): Methylphosphonsäureisopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
Anmerkung 1: Unternummer ML7d erfasst nicht "Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 2: Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder
chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;
Anmerkung: Unternummer ML7f1 schließt ein:
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
"Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
"Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
"Biokatalysatoren", besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
biologische Systeme wie folgt: "Expressions-Vektoren", Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten "Biokatalysatoren" enthalten.
Anmerkung 1: Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) - siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) - siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) - siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU.
Anmerkung 2: Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z.B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
ML8 "Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.
Technische Anmerkungen:
Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet "Mischung" eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z.B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117.907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135.285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen "Vorprodukte"),
andere als die in Unternummer ML8a genannten Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
andere in Nummer ML8a nicht genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
"Treibstoffe" wie folgt:
alle Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,
alle Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
"Treibstoffe" mit einer theoretischen Force größer als 1.200 kJ/kg,
"Treibstoffe", die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige "Treibstoffe" (EMCDB), die bei 233 K (- 40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
andere "Treibstoffe", die in Unternummer ML8a genannte Substanzen enthalten;
"Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17.702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19.624-22-7) und (CASNr. 18.433-84-6) und Derivate daraus,
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 pm,
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 pm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 pm,
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12.069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 pm,
militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 pm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65- 1,68;
Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht Mischungen mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
Anmerkung 3: Explosivstoffe und Brennstoffe, die die in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140.456-78-6),
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
sonstige Halogene,
Sauerstoff oder
Stickstoff,
Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der Dual-Use-Liste der EU.
Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand.
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen "Vorprodukte"),
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert für militärische Zwecke,
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143.178-24-9) und dessen Derivate,
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69.102-90-5),
niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als 10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17.096-47-8, 85.068-73-1, 82.486-83-7, (82.486-82-6 und 85.954-06-9),
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27.814-48-8),
Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84.051-81-0),
Polynitroorthocarbonate,
TVOPa (1,2,3-Tris [(1,2-bisdifluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. Nr. 53.159-39-0);
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
superfeines Eisenoxid (Fe2O3) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68.412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68.412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
"Vorprodukte" wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste "energetische Materialien", die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142.173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),
Dinitroazetidin-tbutylsalz (CAS-Nr. 125.735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),
HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124.782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),
TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe auch Unternummer ML8a4),
TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41.378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),
1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer MLa23),
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).
Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und -vorrichtungen siehe Nummer ML4.
Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer ML8a genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
Ammoniumpikrat,
Schwarzpulver,
Hexanitrodiphenylamin,
Difluoramin (HNF2),
Nitrostärke,
Kaliumnitrat,
Tetranitronaphthalin,
Trinitroanisol,
Trinitronaphthalin,
Trinitroxylol,
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,
Dioctylmaleat,
Ethylhexylacrylat,
Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
Nitrozellulose,
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),
Ethylendiamindinitrat (EDDN),
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
Bleiazid, normales und basisches Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,