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Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1567)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 99 vom 14.04.2007 S. 16)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.
(2) Die Entscheidung 2006/502/EG gilt nur für 12 Monate ab dem Tag ihrer Bekanntmachung. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG kann diese Geltungsdauer jedoch verlängert werden.
(3) Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der Tatsache, dass es keine endgültige rechtliche Maßnahme der Gemeinschaft über die Sicherheit von Feuerzeugen gibt, erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung um 12 Monate zu verlängern.
(4) Die Entscheidung 2006/502/EG verbietet das Inverkehrbringen von Feuerzeugen, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten ab dem 11. März 2007. Allerdings dürfen nach diesem Datum nicht kindergesicherte Feuerzeuge und Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten so lange an Verbraucher abgegeben werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind. Da von Feuerzeugen, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten eine ernste Gefährdung ausgeht, sollte die Abgabe solcher Feuerzeuge an Verbraucher verboten werden.
Für die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Erfordernis, weiteren Unfällen vorzubeugen, unter Berücksichtigung technisch bedingter Sachzwänge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglichst kurze Übergangsfristen vorgesehen werden. Erforderlich sind Übergangsfristen auch für die Mitgliedstaaten, damit sie sicherstellen können, dass die Maßnahmen wirksam angewandt werden. Deshalb sollte das Verbot, Feuerzeuge, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten an Verbraucher abzugeben, ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots des Inverkehrbringens solcher Feuerzeuge gelten.
(3) Die Entscheidung 2006/502/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Entscheidung 2006/502/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 11. März 2008 nur kindergesicherte Feuerzeuge an Verbraucher abgegeben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten verbieten die Abgabe von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten an Verbraucher ab dem 11. März 2008."
2. In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
" (2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2008."
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 11. Mai 2007 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. April 2007
______________
1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
2) ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 41.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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