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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 244/2007 der Kommission vom 7. März 2007 zur Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2007 S. 6;
VO (EU) 2020/2116 - ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 7aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2020/2116

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Histidin-Monochlorid-Monohydrat als Aminosäure gestellt.

(3) Da der Antrag auf Zulassung vorgelegt wurde, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Kraft trat, war die Grundlage die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 2. Seit dem 18. Oktober 2004 fallen Aminosäuren, deren Salze und Analoge in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Der Antrag wird daher als Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 behandelt.

(4) Um den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu genügen, wurden zusätzliche Informationen zur Unterstützung des Antrags vorgelegt.

(5) Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Histidin-Monochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden, der in die Zusatzstoffkategorie der "ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe " und in die Funktionsgruppe der "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzustufen ist.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde ) kam in ihren Gutachten vom 2. März 2005 3( und vom 18. Oktober 2006 4 zu dem Schluss, dass L-Histidin-Monochlorid-Monohydrat sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass L-Histidin-Monochlorid-Monohydrat keine anderweitigen Risiken aufweist, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach diesem Gutachten handelt es sich um eine essenzielle Aminosäure auch für Fisch, und die Verwendung dieser Zubereitung hat unter Zuchtbedingungen bei Salmoniden nachweislich Katarakten vorgebeugt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt es zweckdienliche Maßnahmen. Es hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen für notwendig. Der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln wurde von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe " und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge " angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2007

___________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 213 vom 21.07.1982 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004 S. 81).

3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und die Bioverfügbarkeit von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat für Salmoniden. Angenommen am 2. März 2005. The EFSa Journal (2005) 195, S. 1-10.

4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff in Salmoniden. Angenommen am 18. Oktober 2006. The EFSa Journal (2006) 407, S. 1-5.

.

  Anhang


Kennnummer
des Zusatz-
stoffes
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Höchstgehalt mg/kg Alleinfuttermittel
Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge
3c3.5.1 - L-Histidin-Mono-
chlorid-Monohyd-
rat
Charakterisierung des Wirkstoffs
L-Histidin-Monochlorid-Monohydrat 98 %
erzeugt von Escherichia coli (ATCC 9637)
C3H3N2-CH2-CH(NH2)-COOH * HCl * H2O

Analysemethode
Gemeinschaftsverfahren zur Feststellung von Aminosäuren (Richtlinie 98/64/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG1)

Salmoniden         2.4.2017
1) ABl. L 257 vom 19.09.1998 S. 14.


ENDE

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