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Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang V Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 müssen den in Teil 2 dieses Anhangs festgelegten Verfahren in manchen Fällen Vorbehandlungsverfahren vorangehen. Deshalb muss Anhang V Teil 2 entsprechend geändert werden.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz am besten geeignet.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2 eingerichteten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2007
___________
1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 172/2007 (ABl. L 55 vom 23.02.2007 S. 1).
2) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
Anhang |
In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird nach dem ersten Satz Folgendes angefügt:
"Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden."
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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