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Entscheidung 2007/346/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Gewährung einer von Frankreich beantragten Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Entscheidung 2006/804/EG zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung
(RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2084)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 130 vom 22.05.2007 S. 43)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
gestützt auf die Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da die Entscheidung 2006/804/EG das Frequenzband 865,6-867,6 MHz betrifft, hat Frankreich aufgrund des Umstands, dass dieses Frequenzband derzeit ausschließlich und unmittelbar für Gerät genutzt wird, das der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung dient und innerhalb eines bestimmten Umkreises keine hohen Sendeleistungen verträgt, die Genehmigung einer zeitweiligen Abweichung von dieser Entscheidung beantragt.
(2) Frankreich ersucht darum, die Sendeleistungsniveaus in diesem Frequenzband in bestimmten Gebieten auf ein Niveau unterhalb der durch die Entscheidung 2006/804/EG festgelegten Werte begrenzen zu können.
(3) Frankreich hat diesen Antrag insbesondere auf der Grundlage von Verträglichkeitsstudien der "Agence Nationale des Frequences" und von CEPT sowie unter Berücksichtigung von Faktoren wie Sendeleistung, Sendedichte und Arbeitszyklus, die funktechnische Störungen zwischen RFID und Militärgerät verursachen können, technisch hinreichend begründet.
Der Antrag bezweckt ein Mindestmaß an Schutz für Militärgerät ohne unnötige Beeinträchtigungen in Bezug auf das Frequenzband und die räumliche Abdeckung. Nur ein sehr begrenzter Teil des französischen Hoheitsgebiets, und zwar ländliche Gebiete abseits größerer Städte, wäre betroffen, und Tätigkeiten in städtischen Gebieten würden nicht unangemessen beeinträchtigt. RFID wäre in den benannten Gebieten weiterhin erlaubt, wenngleich mit geringerer Sendeleistung. Insgesamt würde sich die Ausnahmeregelung faktisch nicht erheblich auf die Verbreitung der RFID-(radio frequency identification)-Technologie in Frankreich auswirken.
(3) Die Begrenzung sollte eine Ausnahme bleiben und lediglich befristet genehmigt werden. Frankreich würde nach drei Jahren über die technologische Entwicklung und die Nutzung der Technik durch die französischen Streitkräfte sowie über die praktische Umsetzung der Begrenzung Bericht erstatten. Alle während des Dreijahreszeitraums ermittelten Fakten und vorgenommenen Messungen würden in den Bericht einfließen.
(4) Frankreich hat die Absicht bekundet, neues, mit den Sendeleistungsniveaus der Entscheidung 2006/804/EG kompatibles Militärgerät anzuschaffen, sobald neue Technologie verfügbar ist; angesichts der für die technologische Entwicklung notwendigen Zeit hat Frankreich angedeutet, dass es möglicherweise weitere Verlängerungen der Ausnahmegenehmigung um jeweils drei Jahre bis längstens 2020 beantragen wird. Gleichwohl bleibt diese abweichende Regelung die Ausnahme, und eine etwaige Verlängerung derselben sollte notwendig und angemessen begründet sein.
(5) Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses haben auf der Ausschusssitzung vom 4. und 5. Dezember 2006 erklärt, dass sie keine Einwände gegen diese zeitweilige Ausnahmeregelung haben.
(6) Die beantragte Begrenzung würde weder die Umsetzung der Entscheidung 2006/804/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen hervorrufen. Der Antrag ist begründet, und eine zeitweilige Ausnahmeregelung wäre zweckmäßig, um die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2006/804/EG zu erleichtern
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Dem von Frankreich mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (SG/CDC/2007/A/1821) gestellten Antrag, die Sendeleistung von Geräten zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) im Frequenzband 865,6-867,6 MHz auf französischem Hoheitsgebiet abweichend von der Entscheidung 2006/804/EG weiter zu begrenzen, wird hiermit unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben.
In den im Anhang festgelegten Gebieten darf die maximale Leistung/Feldstärke im Frequenzband 865,6-867,6 MHz 500 mW effektive Strahlungsleistung (ERP) nicht überschreiten.
Frankreich erstattet bis spätestens 30. Juni 2010 Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2010.
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 16. Mai 2007
______________
1) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 64.
Anhang |
(Stand: 11.03.2019)
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