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Entscheidung 2007/355/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Carbaryl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 133 vom 25.05.2007 S. 40)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 703/2001 3 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Carbaryl.
(3) Die Auswirkungen von Carbaryl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Carbaryl war Spanien Bericht erstatten-
(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 12. Mai 2006 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Carbaryl 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 29. September 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Carbaryl abgeschlossen.
(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. So konnte anhand der verfügbaren Daten vor allem nicht nachgewiesen werden, dass die Verbraucherexposition vertretbar ist. Die verfügbaren Informationen geben vielmehr Anlass zu der Sorge, dass die Metaboliten ebenso toxisch sind wie der Wirkstoff selber, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in einem unter toxikologischen Gesichtspunkten als bedenklich zu betrachtenden Maße auftreten könnten. Darüber hinaus bestehen Bedenken bezüglich karzinogener Eigenschaften des Wirkstoffs. Außerdem bestehen folgende Risiken: hohes Langzeitrisiko für Vögel, die sich von Insekten ernähren, hohes akutes Risiko für Pflanzen fressende Säugetiere, hohes akutes sowie langfristiges Risiko für Gewässerorganismen sowie hohes Risiko für Nutzarthropoden.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Carbaryl enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Carbaryl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für carbarylhaltige Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von carbarylhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.
(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Carbaryl gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.
(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Carbaryl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I
(Stand: 11.03.2019)
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