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Entscheidung 2007/417/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Diuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2468)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.
(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission 3 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diuron.
(3) Die Auswirkungen von Diuron auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungen geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Der berichterstattende Mitgliedstaat für Diuron war Dänemark, und alle relevanten Informationen wurden am 19. September 2003 übermittelt.
(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSa unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Diuron vorgelegt 4. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 24. November 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Diuron abgeschlossen.
(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Aus der Bewertung der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ging hervor, dass die Anwender selbst mit Schutzausrüstung einer Menge des Stoffes ausgesetzt wären, die die tolerierbare Anwenderexposition (Acceptable Operator Exposure Level - AOEL) übersteigt. Es konnte keine Schlussfolgerung zum Risiko einer Verschmutzung des Grundwassers gezogen werden, da Daten über das Abbauverhalten bestimmter Metaboliten fehlten und der Antragsteller von der äußerst optimistischen Annahme ausging, dass in der Praxis wahrscheinlich mit einer wesentlich niedrigeren Aufwandmenge zu rechnen sei. Ebenso konnte auf der Grundlage der vorliegenden Daten nicht nachgewiesen werden, dass die Exposition für Vögel und Säugetiere hinnehmbar ist.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrechterhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Diuron sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Diuron enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Diuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.
(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Diuron wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(Stand: 11.03.2019)
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