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Regelwerk

Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2525)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 30.07.2007 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1 wird das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (im Folgenden "Übereinkommen " genannt) umgesetzt. Mit dem Beschluss 1999/575/EG des Rates 2 wurde das Übereinkommen angenommen.

(2) Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versuchstiere angemessen gepflegt und untergebracht werden und dass Einschränkungen, die die Tiere hindern, ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nachzukommen, auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.

(3) Anhang a des Übereinkommens wird mit Anhang II der Richtlinie 86/609/EWG umgesetzt, der Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren enthält.

(4) Am 15. Juni 2006 wurde im Rahmen der Vierten Multilateralen Konsultation der Parteien des Übereinkommens eine Überarbeitung von Anhang a angenommen.

(5) Da der überarbeitete Anhang a Leitlinien enthält, empfiehlt es sich, diese in Form einer Empfehlung zu übernehmen.

(6) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3 enthält Mindestnormen für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 4 regelt den Schutz lebender Wirbeltiere während des Transports innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich die spezifischen Kontrollen, die Beamte bei Sendungen, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingehen oder es verlassen, durchzuführen sind

- empfiehlt:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten den Leitlinien im Anhang zu dieser Empfehlung für die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 86/609/EWG Rechnung tragen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 15. Juni 2008 mitteilen, welche Schritte sie unternommen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen.

Brüssel, den 18. Juni 2007


1) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 230 vom 16.09.2003 S. 32).
2) ABl. Nr. L 222 vom 24.08.1999 S. 29.
3) ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
4) ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.

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  Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die zu Versuchszwecken und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden Anhang

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Einleitung
  1. Eines der Ziele der Richtlinie 86/609/EWG ist es, für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendete lebende Tiere zu schützen, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden, die sie infolge der an ihnen vorgenommenen Versuche erleiden, auf ein Minimum beschränkt werden.
  2. Zwar werden manche Versuche unter Feldbedingungen an frei und unabhängig lebenden wilden Tieren durchgeführt, doch ist die Zahl solcher Versuche verhältnismäßig gering. Die weitaus meisten Versuchstiere werden in Anlagen gehalten, die von Freigehegen bis zu Kleintierkäfigen in Versuchstierhaltungen reichen. In einer solchen Situation ergeben sich oft äußerst gegensätzliche Interessen zwischen wissenschaftlichen Erfordernissen und den Bedürfnissen der Tiere. In diesem Konflikt sollten die grundlegenden physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere (Bewegungsfreiheit, sozialer Kontakt, sinnvolle Beschäftigung, Ernährung, Wasser) nur für den Zeitraum und in dem Maße eingeschränkt werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Diese Einschränkungen sollten von Wissenschaftlern, Zootechnikern und sachkundigen Personen, die mit der tierschützerischen Beratung vor Beginn der Versuche beauftragt sind, überprüft werden, damit sichergestellt wird, dass der Eingriff in das Wohlbefinden der Tiere auf ein mit den wissenschaftlichen Zielen der Untersuchung zu vereinbarendes Minimum beschränkt wird.

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