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Bund

Entscheidung 2007/565/EG der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3846)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 2 wurde eine Liste von Wirkstoffen erstellt, die im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoffen/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 beendet, oder es sind keine vollständigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 5 derselben Verordnung innerhalb der in den Anhängen V und VIII festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

(3) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 entsprechend informiert. Die Informationen wurden am 14. Juni 2006 auf elektronischem Wege auch öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen hat kein Unternehmen oder Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5) Die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten sollten daher aus dem Prüfprogramm genommen und nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten sollten nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2007


1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/20/EG vom 3. April 2007 (ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 23).
2) ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2003 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006 S. 63).

.
  Anhang

Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden

Name EG-Nummer CAS-Nummer Produktart
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer   312600-89-8 21
Ameisensäure 200-579-1 64-18-6 18
Propan-2-ol 200-661-7 67-63-0 18
L-(+)-Milchsäure 201-196-2 79-33-4 1
L-(+)-Milchsäure 201-196-2 79-33-4 13
Anthraquinon 201-549-0 84-65-1 19
1,4-Dichlorobenzen 203-400-5 106-46-7 18
1,4-Dichlorobenzen 203-400-5

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