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Regelwerk, EU 2007

Empfehlung 2007/657/EG der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4607)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2007 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den zweiten Gedankenstrich des Artikels 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1 sieht vor, dass der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten auf Gemeinschaftsebene besser zu organisieren ist, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern.

(2) Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien zu erstellen, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen weiter zu erleichtern, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) 2, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 3 und gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu veröffentlichen sind, und ein einheitliches elektronisches Netz (nachstehend "das elektronische Netz") oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten, um die auf nationaler Ebene für die Speicherung dieser Informationen (nachstehend "die Speichersysteme") bestellten Systeme miteinander zu verbinden.

(3) Im Rahmen des durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission 4 eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 30. Juni 2006 eine Stellungnahme für die Kommission verabschiedet, in der sie sich dafür aussprachen, die Speichersysteme durch ein einfaches elektronisches Netz zu verbinden. Der Zugriff auf dieses Netz könnte über eine gemeinsame Schnittstelle erfolgen, die ein Verzeichnis aller börsennotierten Unternehmen der Gemeinschaft enthält und die Nutzer zur Seite des jeweiligen Speichersystems umleitet. Die betreffenden Daten würden somit weiter auf nationaler Ebene gespeichert, ohne dass eine gemeinsame Infrastruktur erforderlich wäre, in die alle national gespeicherten einschlägigen Informationen noch einmal aufgenommen werden müssten und die zusätzliche Kosten verursachen würde.

(4) Es ist sinnvoll, in der jetzigen Phase freiwillige Normen einzuführen, die den Speichersystemen die nötige Flexibilität gewähren, um sich an die Funktionsweise des elektronischen Netzes anzupassen.

(5) Die Speichersysteme sollten sich miteinander elektronisch verbinden können, um den Anlegern und sonstigen Beteiligten einen einfachen Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Interesse einer zügigen Einrichtung dieses elektronischen Netzes sollte es auf einfachen Vorgaben beruhen, die z.B. den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus sollte es ein einfaches Netz erlauben, Mehrwertdienste für Anleger zu erbringen.

(6) Um den Anlegern den Zugriff auf Finanzinformationen über börsennotierte Unternehmen zu erleichtern, sind die Speichersysteme aufzufordern, einschlägige Finanzinformationen, die von den Emittenten gegebenenfalls nach sonstigem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht zu veröffentlichen sind, aufzunehmen.

(7) Im Interesse einer effektiven Einführung des elektronischen Netzes sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzufordern, im Rahmen des AEWRB und in enger Zusammenarbeit mit den Speichersystemen eine Vereinbarung über die Netzregulierung zu treffen, die die wesentlichen Bestimmungen für die Einrichtung, Funktionsweise und Finanzierung des elektronischen Netzes sowie insbesondere für die Benennung einer für die tägliche Verwaltung des Netzes zuständigen Stelle enthält.

(8) Die Speichersysteme sollten frei über ihre Gebühren entscheiden können, um ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern. Gleichzeitig sollten sie bei der Festlegung ihrer Gebühren jedoch nicht danach unterscheiden, ob der Zugriff auf das Speichersystem über das elektronische Netz oder auf nationaler Ebene erfolgt.

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